Artikel 15 VO (EG) 2001/1453

(1) Zur Unterstützung der traditionellen Tätigkeiten und zur qualitativen Verbesserung der Kuhmilcherzeugung im Rahmen des anhand einer regelmäßigen Bilanz ermittelten Verbraucherbedarfs von Madeira wird die Beihilfe gemäß Absatz 2 gewährt. Bei der Erstellung der Bilanz werden die Milcherzeugnisse berücksichtigt, für die die Versorgungsregelung gemäß Artikel 2 gilt.

(2) Im Rahmen des regelmäßig ermittelten Verbraucherbedarfs der Insel wird eine Beihilfe für den Verzehr von örtlich erzeugten, frischen Kuhmilchprodukten gewährt.

Die Beihilfe beträgt 12 EUR je 100 Kilogramm Vollmilch, die an die Molkerei geliefert wird, um den regelmäßigen Absatz der vorgenannten Erzeugnisse auf dem örtlichen Markt zu gewährleisten. Die Beihilfe wird an die Molkereien gezahlt.

(3) Die Zusatzabgabenregelung zulasten der Kuhmilcherzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(1) gilt auf Madeira für eine örtliche Milcherzeugung bis zu 4000 t nicht.

(4) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97(2) ist auf Madeira im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft zulässig, soweit mit dieser Maßnahme die Sammlung und der Absatz der vor Ort erzeugten Milch sichergestellt ist. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

(5) Die Kommission überprüft die Beihilfe gemäß Absatz 2 und erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 35 Absatz 2. Mit diesen Durchführungsbestimmungen wird insbesondere die Menge örtlich erzeugte Frischmilch festgesetzt, die der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zugesetzt werden muss.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13).

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