Artikel 23 VO (EG) 2001/1453
(1) Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden zum Zweck der Aufteilung der Zusatzabgabe auf die in Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 genannten Erzeuger bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c) der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten.
Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die so erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den in Unterabsatz 1 genannten Erzeugern anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73000 Tonnen für den Zeitraum 1999/2000 bis 2004/05 und 23000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 einerseits und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen andererseits. Er ist nur auf Referenzmengen anwendbar, über die der jeweilige Erzeuger am 31. März 2000 verfügte.
(2) Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die über die Referenzmengen hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach der in jenem Absatz genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht berücksichtigt.
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