Artikel 22 VO (EG) 2001/1453
(1) Zur Unterstützung der für die Azoren besonders wichtigen traditionellen Wirtschaftstätigkeiten im Rindfleisch- und Milchsektor werden die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen gewährt.
(2) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Portugal der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf den Azoren.
Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.
(3) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 an die auf den Azoren ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.
Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der vorliegenden Verordnung, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf den Azoren ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Mutterkuhprämien und der jeweiligen relevanten Proportion der nationalen Reserven, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.
Im Falle der Anwendung des Artikels 68 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Behörden der Portugiesischen Republik die Obergrenze für Mutterkuhprämien für die Azoren durch Übertragung der Ansprüche auf Mutterkuhprämien von der nationalen Obergrenze erhöhen. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von der gemäß Artikel 67 Buchstabe a) Ziffer i) festgesetzten Obergrenze auf die in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Obergrenze übertragen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.
(5) Die Behörden der Portugiesischen Republik unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.
(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie umfassen etwaige Überprüfungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse sowie
- a)
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in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder:
- —
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das „Einfrieren” der Anzahl der Tiere, für die die Sonderprämie auf den Azoren für das Jahr 2000 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzten regionalen Höchstgrenze,
- b)
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in Bezug auf die Schlachtprämie:
- —
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das „Einfrieren” der Anzahl der Tiere, für die die Schlachtprämie für das Jahr 2000 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgesetzten Höchstgrenze.
In den Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der Prämienzuschläge vorgesehen werden.
Die Kommission kann die in Absatz 5 genannten Höchstgrenzen nach demselben Verfahren neu festsetzen.
(7) Zur Erhaltung des Milchkuhbestandes wird eine Sonderprämie für höchstens 78000 Tiere gewährt.
Diese Prämie wird an den Tierhalter gezahlt. Sie beträgt 96,6 EUR je Kuh, die der Erzeuger am Tag der Antragstellung hält.
(8) Für die private Lagerhaltung von folgenden nach traditionellen Verfahren hergestellten Käsesorten wird eine Beihilfe gewährt:
- —
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St Jorge, mindestens drei Monate alt,
- —
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Ilha, mindestens 45 Tage alt.
Der Beihilfebetrag wird nach dem in Absatz 10 genannten Verfahren festgesetzt.
(9) Für den Absatz von auf den Azoren geborenen jungen männlichen Rindern in einem anderen Gemeinschaftsgebiet wird eine Beihilfe eingeführt.
Die Beihilfe in Höhe von 40 EUR je versandtes Tier wird bis zu einer Höchstmenge von 20000 Tieren an die Erzeuger gewährt, die diese Tiere während eines Mindestzeitraums von drei Monaten vor dem Versand gehalten haben.
(10) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden je nach Fall nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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