Artikel 27 VO (EG) 2001/1453

Es wird eine Beihilfe für die Erzeugung von Ananas des KN-Codes 08043000 gewährt; sie ist auf eine Menge von 2000 Tonnen jährlich begrenzt.

Die Beihilfe beträgt 1,20 EUR je Kilogramm.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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