Artikel 27 VO (EG) 2001/1453
Es wird eine Beihilfe für die Erzeugung von Ananas des KN-Codes 08043000 gewährt; sie ist auf eine Menge von 2000 Tonnen jährlich begrenzt.
Die Beihilfe beträgt 1,20 EUR je Kilogramm.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.