Artikel 28 VO (EG) 2001/1453

(1) Es wird eine pauschale Hektarbeihilfe zur Entwicklung der Zuckerrübenerzeugung für eine Fläche gewährt, die zur Erzeugung von 10000 Tonnen Weißzucker jährlich benötigt wird.

Die Beihilfe beträgt 800 EUR je Hektar bebauter und abgeernteter Fläche.

(2) Für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker wird eine Sonderbeihilfe gewährt, die auf eine jährliche Gesamterzeugung von 10000 Tonnen raffiniertem Zucker beschränkt ist.

Die Beihilfe beträgt 27 EUR je 100 kg raffinierten Zuckers. Sie kann nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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