Artikel 30 VO (EG) 2001/1453

(1) Für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln des KN-Codes ex07011000 wird eine Beihilfe gewährt; sie gilt für eine Fläche von 200 Hektar.

Die Beihilfe beträgt 596,9 EUR je Hektar.

(2) Für die Erzeugung von Chicorée des KN-Codes 12129910 wird eine Beihilfe gewährt; sie ist auf eine Fläche von 200 Hektar begrenzt.

Die Beihilfe beträgt 596,9 EUR je Hektar.

(3) Eine Beihilfe wird für Saisonverträge gewährt, die die Vermarktung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kartoffeln zum Gegenstand haben; es gelten die in Artikel 6 genannten Bedingungen.

(4) Für den Teeanbau wird eine Hektarbeihilfe gewährt.

Die jährliche Beihilfe beträgt 800 EUR je Hektar abgeernteter Fläche.

Die Beihilfe wird für eine Höchstfläche von 100 Hektar gezahlt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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