Artikel 35 VO (EG) 2001/1453
(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Getreide, der mit Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(1) eingesetzt worden ist, oder von den Verwaltungsausschüssen unterstützt, die mit den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt worden sind.
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 827/68(2) fallen, sowie für Erzeugnisse, die keiner gemeinsamen Marktorganisation angehören, wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für Hopfen unterstützt, der mit Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71(3) eingesetzt worden ist.
Hinsichtlich des Bildzeichens und in den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse unterstützt, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzt worden ist.
Bei der Durchführung von Titel III wird die Kommission vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt, der mit dem Beschluss 76/894/EWG(4) eingesetzt worden ist.
Bei der Durchführung von Titel IV wird die Kommission vom Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen sowie vom Ausschuss für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt, die mit Artikel 48 bzw. mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzt worden sind.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Bei Titel III ist jedoch das Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG anzuwenden.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Die Ausschüsse geben sich Geschäftsordnungen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).
- (2)
Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).
- (3)
Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 191/2000 (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 4).
- (4)
Beschluss 76/894/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25).
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