Artikel 5 VO (EG) 2001/1453
(1) Für Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen der Kapitel 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für Tee des KN-Codes 0902, Honig des KN-Codes 040900 und Früchte der Gattung „Pimenta” des KN-Codes 0904, die örtlich geerntet oder erzeugt werden und zur ausschließlichen Versorgung der jeweiligen Produktionsgebiete bestimmt sind, wird eine Beihilfe gewährt. Die Beihilferegelung gilt nicht für Bananen aus Madeira.
Diese Beihilfe wird für Erzeugnisse gewährt, die den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten gemeinsamen Normen oder, falls es keine solche gibt, in den Lieferverträgen genannten Anforderungen entsprechen.
Die Gewährung der Beihilfe ist an den Abschluss von Lieferverträgen mit einer Laufzeit von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren gebunden, die zwischen Einzelerzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(1) einerseits und der Agrar-Nahrungsmittelindustrie, Wirtschaftsbeteiligten des Handels oder der Gastronomie bzw. bestimmten Körperschaften andererseits geschlossen werden.
Die Beihilfe wird den vorgenannten Erzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen bis zu den für die einzelnen Erzeugniskategorien festgesetzten Jahresmengen gewährt.
Der Beihilfebetrag wird für die noch zu bestimmenden Erzeugniskategorien nach Maßgabe des mittleren Werts der jeweiligen Erzeugnisse pauschal festgesetzt. Er wird danach differenziert, ob es sich bei den Beihilfeempfänger um eine Erzeugerorganisation gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 handelt oder nicht.
(2) Dieser Artikel gilt nicht für die Ananaserzeugung auf den Azoren.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Nach demselben Verfahren werden die Erzeugniskategorien und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).
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