Artikel 6 VO (EG) 2001/1453

(1) Eine Gemeinschaftsbeihilfe wird für Saisonverträge gewährt, die die Vermarktung der Frisch- oder Verarbeitungserzeugnisse zum Gegenstand haben, die zu den Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 gehören. Bei Pflanzen und Blumen wird die Beihilfegewährung nicht vom Abschluss von Saisonverträgen abhängig gemacht.

Diese Beihilfe wird bis zu einem jährlichen Handelsvolumen von 3000 Tonnen je Erzeugnis je Region gezahlt.

Die Verträge werden zwischen auf den Inseln ansässigen Einzelerzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen im Sinne der Artikel 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 einerseits und in der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Personen andererseits geschlossen.

(2) Die Beihilfe beträgt 10 % des Wertes der frei Bestimmungsgebiet verkauften Erzeugung.

(3) Die Beihilfe wird Käufern gewährt, die einen Vertrag gemäß Absatz 1 mit einem in der übrigen Gemeinschaft ansässigen Marktteilnehmer geschlossen haben.

(4) Werden die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen von Gemeinschaftsunternehmen durchgeführt, zu denen sich Erzeuger oder Erzeugerorganisationen dieser Regionen und in der übrigen Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Personen in der Absicht zusammengeschlossen haben, die in diesen Regionen geernteten Erzeugnisse zu vermarkten, und verpflichten sich die Vertragspartner für eine Mindestdauer von drei Jahren, gemeinsam mit ihren Kenntnissen und ihrem Fachwissen zur Verwirklichung des Unternehmensziels beizutragen, so erhöht sich der Beihilfebetrag gemäß Absatz 2 auf 13 % des Wertes der jährlich von ihnen gemeinsam vermarkteten Erzeugung.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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