Artikel 7 VO (EG) 2001/1453
(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich bis zu einem Höchstbetrag von 100000 EUR an der Finanzierung zweier Studien über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten des Sektors Frisch- und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, insbesondere von tropischem Obst und Gemüse, in jeder der beiden Regionen.
Die Studie gibt einen Überblick über die wirtschaftliche und technische Lage in diesem Sektor in jeder Region. Sie analysiert unter anderem die Daten über die Versorgungslage und die Verarbeitungskosten und untersucht die auf regionaler und internationaler Ebene bestehenden Entwicklungs- und Absatzbedingungen und -möglichkeiten, wobei sie der Wettbewerbslage auf dem Weltmarkt Rechnung trägt.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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