Artikel 13 VO (EG) 2001/1454

(1) Um den Anbau von Rebsorten aufrecht zu erhalten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in den traditionellen Anbaugebieten dienen, wird eine Hektarbeihilfe gewährt.

Für diese Beihilfe kommen Flächen in Frage:

a)
die mit Rebsorten bepflanzt sind, die in der von den Mitgliedstaaten erstellten Klassifizierung der Rebsorten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als zur Herstellung der einzelnen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b.A. geeigneten Sorten aufgeführt sind, und
b)
deren Hektarertrag unter einer vom Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Anhang VI Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Höchstmenge, ausgedrückt als Trauben-, Most- oder Weinmenge, liegt.

(2) Die Beihilfe beträgt 476,76 EUR je Hektar und Jahr. Die Beihilfe wird den Erzeugervereinigungen oder -organisationen gewährt.

Während eines Übergangszeitraums wird die Beihilfe jedoch auch Einzelerzeugern gewährt. Während dieses Zeitraums werden alle Beihilfen nach Bedingungen, die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren noch festzulegen sind, verwaltet.

(3) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

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