Artikel 14 VO (EG) 2001/1454

(1) Es wird eine Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln der KN-Codes 07019050 und 07019090 gewährt.

(2) Die Beihilfe beträgt 596 EUR je Hektar.

Die Beihilfe wird jährlich für höchstens 9000 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gezahlt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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