Artikel 15 VO (EG) 2001/1454

Spanien wird ermächtigt, zusätzlich zu der Prämie gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92(1) eine Beihilfe für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln zu gewähren; die Gewährung dieser Beihilfe darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den dortigen Erzeugern führen.

Die Höhe dieser Beihilfe entspricht höchstens der Gemeinschaftsprämie gemäß Absatz 1. Die zusätzliche Beihilfe wird für höchstens 10 Tonnen jährlich gewährt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 2).

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