Artikel 17 VO (EG) 2001/1454
(1) Es wird eine Beihilfe für Honig besonderer Qualität gewährt, der auf den Kanarischen Inseln mit Hilfe der einheimischen Rasse der „schwarzen Bienen” erzeugt wird.
Die Beihilfe wird den anerkannten Bienenzüchtervereinigungen von den zuständigen Behörden entsprechend der Anzahl der bewirtschafteten Bienenstöcke schwarzer Bienen, höchstens jedoch für 15000 Bienenstöcke, gezahlt.
Die Beihilfe beträgt 20 EUR je bewirtschafteten Bienenstock und Wirtschaftsjahr. Für die Zwecke dieses Artikels beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
(2) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
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