Artikel 16 VO (EG) 2001/1454
(1) Bei der Direkteinfuhr von rohem und halbverarbeitetem Tabak der nachfolgend aufgeführten KN-Codes auf die Kanarischen Inseln wird kein Zoll erhoben:
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KN-Code 2401
und folgender Unterpositionen:
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240110 Rohtabak, nicht entrippt,
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240120 Rohtabak, entrippt,
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ex240120 äußere Deckblätter für Zigarren auf Unterlagen, in Rollen, zur Herstellung von Tabakerzeugnissen,
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240130 Tabakabfälle,
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ex24021000 Zigarren ohne Deckblatt,
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ex24031090 Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren),
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ex24039100 homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Blättern oder Folien,
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ex24039990 expandierter Tabak.
Die Zollbefreiung nach Unterabsatz 1 gilt bis zu einer jährlichen Einfuhrmenge von 20000 Tonnen, in Äquivalent entrippter Rohtabak, für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Tabakwaren vor Ort bestimmt sind.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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