Artikel 2 VO (EG) 2001/1454
(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die auf den Kanarischen Inseln zum Verzehr, zur Verarbeitung und als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.
(2) Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, ausgeführt oder traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.
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