Artikel 1 VO (EG) 2001/1454

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln erlassen, um den sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der extremen Randlage ergebenden Problemen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzuhelfen.

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