Präambel VO (EG) 2001/1454

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91(2) wurden die Kanarischen Inseln — unbeschadet der Sondermaßnahmen zur Berücksichtigung der spezifischen Sachzwänge und der traditionellen wirtschaftlichen und steuerlichen Stellung — in das Zollgebiet der Gemeinschaft und in alle Politiken der Gemeinschaft einbezogen. Gemäß den Artikeln 2 und 10 der genannten Verordnung hängt die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom Inkrafttreten einer besonderen Versorgungsregelung ab. Ferner muss die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit Sondermaßnahmen für die Agrarerzeugung der Kanarischen Inseln einhergehen.
(2)
Der Rat hat mit dem Beschluss 91/314/EWG(3) ein Programm zur Lösung der speziell auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN) angenommen, das sich in die Gemeinschaftspolitik zugunsten der Regionen in äußerster Randlage einfügt. Mit diesem Programm soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Region gefördert und ihr ermöglicht werden, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarktes zu kommen, dem sie angehört, obwohl objektive Faktoren sie geografisch und wirtschaftlich absondern. Dieses Programm lehnt sich an die Anwendung der GAP in dieser Region an und sieht den Erlass von spezifischen Maßnahmen vor. Es umfasst unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Region sowie zur Abschwächung der Auswirkungen ihrer außergewöhnlichen geografischen Lage und ihrer Sachzwänge, die inzwischen in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannt worden sind.
(3)
Die außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr und zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in dieser Region zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage zusammenhängende Faktoren und die extreme Randlage den Marktteilnehmern und Erzeugern der Kanarischen Inseln zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung der Kanarischen Inseln sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.
(4)
Zu diesem Zweck sind abweichend von Artikel 23 des Vertrags die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern von den anwendbaren Einfuhrzöllen zu befreien. Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, sind in Anbetracht ihres Ursprungs und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Gemeinschaftsvorschriften eingeräumt wird, im Hinblick auf die Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichzustellen.
(5)
Um das Ziel einer Preissenkung auf den Kanarischen Inseln und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten möglichst effizient zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sind Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Gemeinschaftserzeugnissen zu gewähren. Dabei wird den Mehrkosten für die Verbringung nach den Kanarischen Inseln, den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und der extremen Randlage Rechnung getragen.
(6)
Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Kanarischen Inseln beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Daher muss der Weiterversand oder die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Kanarischen Inseln verboten werden. Unverarbeitete Erzeugnisse oder vor Ort verpackte Erzeugnisse können jedoch zur Ermöglichung eines regionalen Handelsverkehrs unter bestimmten Bedingungen ausgeführt werden. Im Falle der Verarbeitung gilt dieses Verbot auch nicht für die traditionellen Ausfuhren und Versendungen.
(7)
Die wirtschaftliche Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten sich auf die Produktionskosten bis zur Stufe des Endverbrauchers sowie auf die Verbraucherpreise auswirken. Daher ist ihre Anwendung davon abhängig zu machen, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.
(8)
Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden, um einen Teil des örtlichen Verbraucherbedarfs decken zu können. Zu diesem Zweck ist von bestimmten Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen zur Beschränkung der Erzeugung abzuweichen, um dem Entwicklungsstand und den besonderen örtlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen, die sich von denen in der übrigen Gemeinschaft grundlegend unterscheiden. Dieses Ziel kann auch durch die Finanzierung von Programmen zur genetischen Verbesserung einschließlich des Ankaufs reinrassiger Zuchttiere, durch den Ankauf von Handelsrassen, die besser an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, sowie durch die Gewährung von Zuschlägen zu den Mutterkuh- und Schlachtprämien erreicht werden. Der örtliche Bedarf wird anhand einer regelmäßig zu erstellenden Bilanz festgestellt. Ein globales Förderprogramm für die örtlichen Aktivitäten in der Tierzucht und im Milchsektor sollte es den Wirtschaftszweigen ermöglichen, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, die räumliche Planung der Erzeugung und die Berufsbildung der Beteiligten auszuarbeiten und einzuführen, damit die Unterstützung durch die Gemeinschaft wirksam eingesetzt werden kann. Bis sich eine örtliche Tierzucht entwickelt hat, kann dieses Programm vorübergehend und, um das genannte Ziel nicht zu gefährden, bis zu einer bestimmten jährlichen Höchstzahl unter bestimmten Bedingungen eine Versorgung mit männlichen Mastrindern vorsehen; außerdem kann es Maßnahmen umfassen, mit denen der Bereich Milch und Milcherzeugnisse im Schaf- und Ziegensektor unterstützt, der Sektor strukturiert, den Schwierigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von handwerklich hergestelltem Käse aus der Milch örtlicher Ziegen und Schafe begegnet, der Fragmentierung des Angebots entgegengewirkt, die Milchqualität verbessert und die Diversifizierung unterstützt wird.
(9)
Im Schaf- und Ziegenfleischsektor erhalten die kanarischen Tierhalter eine zusätzliche Prämie für schwere Lämmer. Mit dieser Maßnahme konnte die örtliche Erzeugung entwickelt werden, die von großer sozialer, wirtschaftlicher, aber auch ökologischer Bedeutung ist, weil sich diese Tätigkeit auf die am stärksten benachteiligten Gebiete der Inselgruppe konzentriert, in denen es keine Alternativen gibt. Deshalb ist diese Maßnahme fortzusetzen.
(10)
Den Molkereien wird eine Beihilfe für den Verzehr von frischen Kuhmilchprodukten gewährt, die den regelmäßigen Absatz der erzeugten Milch auf dem lokalen Markt ermöglicht. Durch die Ausdehnung dieser Beihilfe auf andere Erzeugnisse konnte sich der Sektor auf die veränderten Verbrauchsgewohnheiten einstellen. Diese Beihilfe wird erst für einen sehr geringen Anteil des örtlichen Verbrauchs gewährt, so dass eine Fortsetzung dieser Maßnahme gerechtfertigt ist.
(11)
Im Bereich Obst und Gemüse, Wurzeln und Knollen zu Ernährungszwecken, Blumen und lebende Pflanzen hat sich die Hektarbeihilferegelung insbesondere aufgrund der Schwerfälligkeit und der Kompliziertheit der Verfahren und der Struktur der vorgeschlagenen Beihilfen als ungeeignet erwiesen. Es müssen Schlussfolgerungen aus den günstigen Erfahrungen der Reform der POSEIDOM-Regelung für diesen Sektor gezogen werden, und es ist eine Beihilfe für die Verarbeitung und Vermarktung zur Versorgung des Marktes der Kanarischen Inseln vorzusehen. Diese Beihilfe sollte es ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit der örtlichen Erzeugung gegenüber der externen Konkurrenz auf den rentablen Märkten zu verstärken, den Erwartungen der Verbraucher und den neuen Vertriebswegen besser zu entsprechen sowie die Produktivität der Betriebe und die Produktqualität zu verbessern. Außerdem ist die Vermarktung dieser Frisch- bzw. Verarbeitungserzeugnisse fortzusetzen und die Valorisierung dieser Erzeugnisse in der übrigen Gemeinschaft zu verstärken. Die Durchführung einer wirtschaftlichen Studie wird es ermöglichen, die Struktur dieses Sektors zu verbessern.
(12)
Der Kartoffelsektor auf den Kanarischen Inseln ist sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch durch seine soziale und ökologische Dimension lebenswichtig. Der Anbau erfolgt in Gebieten mittlerer Höhe, wo die Bodenbeschaffenheit und die geringe Größe der landwirtschaftlichen Betriebe (Terrassenkultur) in Verbindung mit den Kosten für die Betriebsstoffe zu sehr hohen Produktionskosten führen. Um die einheimische Erzeugung zu stützen und so den Verbrauchsgewohnheiten auf den Inseln zu entsprechen, wird eine Sonderbeihilfe für den Speisekartoffelanbau gewährt. Da die befristete Maßnahme zur Begrenzung der Einfuhr von Speisekartoffeln während des Vermarktungszeitraums der örtlichen Erzeugung nunmehr ausgelaufen ist, ist diese Erzeugung in hohem Maße gefährdet. Deshalb wird vorgesehen, auch für diese Erzeugung eine Beihilfe zur Förderung der örtlichen Vermarktung zu gewähren.
(13)
Die Erhaltung der Rebflächen, der am meisten verbreiteten Kultur, ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus ökologischen Gründen unerlässlich, da die Anbauflächen in Trockengebieten und auf besonders erosionsgefährdeten Böden liegen. Zur Unterstützung der einheimischen Erzeugung wird eine pauschale Hektarbeihilfe für den Weinbau gewährt, der auf die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete ausgerichtet ist. Ebenso wenig kommen die Stilllegungsprämien und die Marktmechanismen zur Anwendung, mit Ausnahme der Dringlichkeitsdestillation, die im Falle einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen angewandt werden kann.
(14)
Der Tabakanbau ist für die Kanarischen Inseln traditionell von sehr großer Bedeutung. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich dabei um eine Verarbeitungsindustrie, auf die weiterhin ein Großteil der industriellen Tätigkeit in dieser Region entfällt. Sozial gesehen handelt es sich bei Tabak um eine sehr arbeitsintensive Kulturpflanze, die in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben angebaut wird. Der Tabakanbau ist nicht rentabel, so dass die Gefahr besteht, dass er eingestellt wird. Zurzeit ist der Anbau auf eine kleine Fläche auf La Palma für die handwerkliche Zigarrenherstellung begrenzt. Deshalb sollte Spanien ermächtigt werden, weiterhin eine ergänzende Beihilfe zur Gemeinschaftsbeihilfe zu gewähren, um die Beibehaltung dieser traditionellen Kultur und der damit zusammenhängenden handwerklichen Tätigkeit zu ermöglichen. Zur Erhaltung der industriellen Tätigkeit der Herstellung von Tabakwaren sind jährlich weiterhin bis zu 20000 Tonnen roher und halbverarbeiteter Tabak (in Äquivalent entrippter Rohtabak) von den Einfuhrzöllen zu befreien.
(15)
Der traditionelle Honig der Kanarischen Inseln wird von einer einheimischen, gut an die örtlichen Bedingungen angepassten, aber nicht sehr produktiven Bienenrasse erzeugt. Diese Bienenrasse droht von anderen, rentableren Rassen verdrängt zu werden. Deshalb ist die Beihilfe zugunsten der Züchtergemeinschaften beizubehalten, die sich verpflichten, Honig einer besonderen traditionellen Qualität zu erzeugen, wobei die Anzahl der Bienenstöcke mit beihilfefähigen einheimischen Bienen neu festgesetzt wird.
(16)
Auf den Kanarischen Inseln sollten die Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihre Vermarktung gefördert werden. Zu diesem Zweck kann die Verwendung des von der Gemeinschaft eingeführten Bildzeichens nützlich sein.
(17)
In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(4) sind die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine gemeinschaftliche Förderung gewährt werden kann, sowie die Bedingungen für eine solche Förderung festgelegt.
(18)
Die vorliegende Verordnung soll den Nachteilen abhelfen, die mit der Abgelegenheit und der Insellage dieser Gebiete verbunden sind.
(19)
Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen auf diesen Inseln weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb empfiehlt es sich, für einige Investitionsarten von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken oder verbieten.
(20)
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann sich für drei der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage auf bis zu 85 % der zuschussfähigen Gesamtkosten belaufen. Demgegenüber ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Agrarumweltmaßnahmen, die die vierte flankierende Maßnahme bilden, gemäß Artikel 47 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung in allen Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, auf 75 % begrenzt. Angesichts der Bedeutung, die dem Umweltschutz in der Landwirtschaft im Rahmen der ländlichen Entwicklung zugewiesen wird, ist der Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für alle flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage zu harmonisieren.
(21)
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(5) gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren und beginnt der Programmplanungszeitraum am 1. Januar 2000. Zur Wahrung der Kohärenz und zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Begünstigten ein und desselben Programms ist zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen ausnahmsweise während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet werden können.
(22)
Von der ständigen Politik der Gemeinschaft, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um den spezifischen Sachzwängen der Agrarerzeugung auf den Kanarischen Inseln abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der extremen Randlage, der geringen Größe, der schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.
(23)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 18. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 1).

(3)

ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 5.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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