Artikel 7 VO (EG) 2001/1454
(1) Für den Zeitraum 2002 bis 2006 wird für die Durchführung eines globalen Förderprogramms für die Erzeugung und Vermarktung der örtlichen Erzeugnisse der Tierzucht und des Milchsektors auf den Kanarischen Inseln eine Beihilfe gewährt.
Dieses Programm kann Maßnahmen umfassen, mit denen die Verbesserung von Qualität und Hygiene, die Vermarktung von Qualitätserzeugnissen, die Organisation der verschiedenen Stufen der Produktions- und Vermarktungskette, die Rationalisierung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen einschließlich gemeinsamer Beschaffung, örtliche Informationsmaßnahmen zu Qualitätserzeugnissen sowie die technische Hilfeleistung gefördert werden sollen.
Im Rindfleischsektor kann dieses Programm im Rahmen der in Artikel 5 vorgesehenen Bilanz die Möglichkeit einer Versorgung mit männlichen Mastrindern beinhalten, bis der Bestand der örtlichen männlichen Jungrinder ein für die Aufrechterhaltung der traditionellen Fleischerzeugung ausreichendes Niveau erreicht hat. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, deren Bestand zu mindestens 50 % aus Masttieren besteht.
Dieses Programm wird in enger Zusammenarbeit zwischen den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden und den repräsentativsten Erzeugervereinigungen oder -organisationen der betreffenden Sektoren ausgearbeitet. Es darf nicht bewirken, dass den Erzeugern über die Einzelprämien hinaus, die gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 dieser Verordnung im Tierzuchtsektor direkt gezahlt werden, zusätzliche Beihilfen gewährt werden.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Die Entwürfe des Programms mit einer Höchstlaufzeit von fünf Jahren werden der Kommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Die Kommission genehmigt sie nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren.
(3) Die spanischen Behörden legen jährlich einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2005 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht.
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