Artikel 8 VO (EG) 2001/1454

(1) Im Rahmen des regelmäßig ermittelten Verbraucherbedarfs der Kanarischen Inseln wird eine Beihilfe für den Verzehr von örtlich erzeugten Kuhmilchprodukten gewährt. Die Beihilfe wird an die Molkereien gezahlt. Sie beträgt 8,45 EUR je 100 kg Vollmilch.

(2) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beihilfe und erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn die gewährten Vergünstigungen tatsächlich an die Endverbraucher weitergegeben werden.

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