Artikel 10 VO (EG) 2001/1454

(1) Eine Beihilfe wird für Saisonverträge gewährt, die die Vermarktung der auf den Kanarischen Inseln geernteten Frisch- oder Verarbeitungserzeugnisse zum Gegenstand haben, die zu den Erzeugnissen gemäß Artikel 9 und den Heilpflanzen gemäß KN-Code 1211 gehören. Diese Beihilfe wird auch für Tomaten des KN-Codes 070200 unter der in Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingung gewährt.

Die Verträge werden zwischen auf den Inseln ansässigen Einzelerzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 einerseits und in der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Personen andererseits geschlossen.

(2) Die Beihilfe beträgt 10 % des Wertes der frei Bestimmungsgebiet verkauften Erzeugung.

Die Beihilfe wird für höchstens 10000 Tonnen je Erzeugnis und Jahr gewährt.

Für Tomaten des KN-Codes 070200 beträgt die Beihilfe bis zu einer Menge von 300000 Tonnen pro Jahr jedoch 0,76 EUR/100 kg.

(3) Die Beihilfen wird Käufern gewährt, die sich verpflichten, die kanarischen Erzeugnisse im Rahmen von Verträgen gemäß Absatz 1 zu vermarkten.

(4) Erfolgt die Vermarktung gemäß Absatz 1 durch Gemeinschaftsunternehmen, zu denen sich auf diesen Inseln ansässige Erzeuger oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und natürliche oder juristische Personen aus den übrigen Gebieten der Gemeinschaft in der Absicht zusammengeschlossen haben, die in diesen Regionen geernteten Erzeugnisse zu vermarkten, und verpflichten sich die Vertragspartner für eine Mindestdauer von drei Jahren, gemeinsam mit ihren Kenntnissen und ihrem Fachwissen zur Verwirklichung des Unternehmensziels beizutragen, so erhöht sich der Beihilfebetrag auf 13 % des Wertes der jährlich von ihnen gemeinsam vermarkteten Erzeugung.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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