Artikel 9 VO (EG) 2001/1454
(1) Für Obst, Gemüse, Wurzeln und Knollen zu Ernährungszwecken, Blumen und lebende Pflanzen gemäß den Kapiteln 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, die auf den Kanarischen Inseln geerntet wurden und für die Versorgung des einheimischen Marktes bestimmt sind, wird eine Beihilfe gewährt.
Diese Beihilfe wird für Erzeugnisse gewährt, die den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten gemeinsamen Normen oder, falls es keine solche gibt, in den Lieferverträgen genannten Anforderungen entsprechen.
Die Gewährung der Beihilfe ist gebunden an den Abschluss von Lieferverträgen mit einer Laufzeit von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren, die zwischen Einzelerzeugern oder zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(1) einerseits und der Agrar-Nahrungsmittelindustrie, Wirtschaftsbeteiligten des Handels oder der Gastronomie bzw. bestimmten Körperschaften andererseits geschlossen werden.
Die Beihilfe wird den vorgenannten Einzelerzeugern oder zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen bis zu den für die einzelnen Erzeugniskategorien festgesetzten Jahresmengen gewährt.
Der Beihilfebetrag wird für die noch zu bestimmenden Erzeugniskategorien nach Maßgabe des mittleren Werts der jeweiligen Erzeugnisse pauschal festgesetzt. Er wird danach differenziert, ob er einer Erzeugerorganisation gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gewährt wird oder nicht.
Für Bananen des KN-Codes 080300, für Tomaten des KN-Codes 070200 und für vom 1. Januar bis zum 31. März geerntete Frühkartoffeln des KN-Codes 07019050 wird die Beihilfe nicht gewährt.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Nach demselben Verfahren werden die Erzeugniskategorien und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 20.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).
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