Artikel 14 VO (EG) 2001/1488

Zweiter Antrag auf eine Bewilligung

(1) Auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers bringt die ausstellende Stelle oder die bzw. eine der vom jeweiligen Mitgliedstaat bezeichneten Stellen vor der ersten Beantragung der Bewilligung der aktiven Veredelung auf der Lizenz, oder gegebenenfalls der Teillizenz, folgenden ordnungsgemäß ausgefüllten Vermerk in Feld 20 des Lizenzformulars an:

Antrag auf eine zweite Bewilligung vorgesehen von …, zwecks Überführung des Erzeugnisses der KN-Position … gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001

Der Wirtschaftsteilnehmer darf nur einen einzigen Antragsteller für eine zweite Bewilligung und nur ein einziges Erzeugnis angeben; er kann nur die Eintragung eines einzigen Vermerks beantragen.

Zudem bestätigt die betreffende Stelle das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, mit ihrem Stempel.

(2) Der Inhaber der ersten Bewilligung zur aktiven Veredelung teilt der Zollbehörde die Menge des im Vermerk gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Erzeugnisses mit.

Nach Erhalt der im vorstehenden Unterabsatz genannten Mitteilung fügt die Zollbehörde in Feld 20 der Lizenz dem in Absatz 1 genannten Vermerk folgenden ordnungsgemäß ausgefüllten Vermerk an:

Für eine Menge von … kg

Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 übermittelt die Zollbehörde das Original des Exemplars Nr. 1 an die in Feld 1 angegebene ausstellende Stelle.

(3) Nach Erhalt des mit Absatz 2 in Einklang stehenden Exemplars Nr. 1 berechnet die betreffende Stelle die restliche Gültigkeitsdauer in Kalendertagen. Dabei berücksichtigt sie das Datum der Antragsstellung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 und setzt einen vollständigen Monat mit 30 Tagen an.

(4) Der Lizenzinhaber muss an dem selben Tag, an dem er die Mitteilung im Sinne von Absatz 2 vornimmt, die Übertragung oder gegebenenfalls die Rückübertragung gemäß Artikel 15 an den im Vermerk gemäß Absatz 1 genannten Wirtschaftsteilnehmer beantragen.

(5) Auf Antrag des im Vermerk gemäß Absatz 1 genannten Wirtschaftsteilnehmers übergibt die betreffende Stelle diesem die Lizenz, nachdem sie die Übertragung oder gegebenenfalls die Rückübertragung im Einklang mit Absatz 4 vorgenommen und in Feld 11 folgenden ordnungsgemäß ausgefüllten Vermerk angebracht hat:

Neues Ende der Gültigkeitsdauer: …

Zur Berechnung des neuen Endes der Gültigkeitsdauer wird die nach Absatz 3 ermittelte Frist zum Eingangsdatum des im vorstehenden Unterabsatz genannten Antrags hinzugezählt.

(6) Der Wirtschaftsteilnehmer kann unter Vorlage des Exemplars Nr. 1 der AV-Lizenz oder der Teillizenz während deren Gültigkeitsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Zollbehörde eines Mitgliedstaates einen Antrag auf Bewilligung einer aktiven Veredelung des im Einklang mit Absatz 1 genannten Erzeugnisses bis zu der in der Lizenz bzw. Teillizenz angeführten Menge einbringen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Zollbehörde vermerkt in Teil 2 des zweiten Feldes der Spalte 29 und im zweiten Feld der Spalte 30 des Exemplars Nr. 1 der Lizenz die tatsächlich beantragte Menge.

Die Zollbehörde versieht das zweite Feld der Spalte 32 des Originals des Exemplars Nr. 1 mit einer Unterschrift und einem Stempel zur Bestätigung des Datums des vorstehend genannten Antrags.

Die Zollbehörde übermittelt das ausgefüllte Original des Exemplars Nr. 1 innerhalb von 15 Arbeitstagen an die in Feld 1 angegebene ausstellende Stelle.

(7) Bei Verwendung von elektronischen Lizenzen kann das in diesem Artikel beschriebene Verfahren auch computergestützt abgewickelt werden.

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