Artikel 15 VO (EG) 2001/1488
Übertragung von Rechten
(1) Die Rechte aus den Lizenzen können während der Gültigkeitsdauer der Lizenz von ihrem Inhaber übertragen werden. Diese Übertragung kann nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz und je Teillizenz erfolgen.
(2) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, er kann es nur an den Lizenzinhaber rückübertragen.
In diesem Fall trägt die erteilende Stelle in Feld 6 der Lizenz einen der folgende Vermerke ein:
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Rückübertragung auf den Lizenzinhaber am …
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(3) Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die erteilende Stelle oder die bzw. eine der Stellen, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, in der Lizenz oder gegebenenfalls in der Teillizenz Folgendes ein:
- a)
- Name und Anschrift des Übernehmers oder den in Absatz 2 genannten Vermerk,
- b)
- das Datum dieser Eintragung, bestätigt durch den Dienststempel.
(4) Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der Eintragung an wirksam.
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