Artikel 16 VO (EG) 2001/1488

Wirkung der von einer Stelle eines Mitgliedstaats angebrachten Vermerke

Die erteilten Lizenzen und Teillizenzen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Stellen eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Stellen dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Lizenzen und Teillizenzen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke.

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