Artikel 19 VO (EG) 2001/1488

Echtheitsprüfung

(1) Bei Zweifeln an der Echtheit einer Lizenz oder Teillizenz oder der darin enthaltenen Angaben und Vermerke senden die zuständigen einzelstaatlichen Stellen das beanstandete Dokument oder eine Fotokopie dieses Dokuments zur Nachprüfung an die betreffenden Stellen zurück.

Dokumente können auch stichprobenweise zurückgesandt werden. In diesem Fall wird nur eine Fotokopie des jeweiligen Dokuments eingesandt.

(2) Wenn die zuständigen einzelstaatlichen Stellen das beanstandete Dokument nach Maßgabe von Absatz 1 zurücksenden, erteilen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung.

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