Artikel 20 VO (EG) 2001/1488

Verlust von Lizenzen

Weist der Inhaber oder der Übernehmer einer AV-Lizenz zur Zufriedenheit der zuständigen Stellen nach, dass eine Lizenz oder eine Teillizenz nicht oder nur teilweise verwendet wurde und wegen ihrer vollständigen oder teilweisen Vernichtung nicht mehr ausgenutzt werden kann, so erteilt die Stelle, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz für die Menge, die der verfügbaren Menge entspricht.

Die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz enthält die Angaben und Vermerke des Dokuments, das sie ersetzt.

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