Artikel 21 VO (EG) 2001/1488

Erste Ausstellung von AV-Lizenzen Verringerungskoeffizient

(1) Für die erste Ausstellung von Lizenzen werden die nach Artikel 3 veröffentlichten Mengen von Grunderzeugnissen zu 60 % berücksichtigt.

Nach dem in Artikel 3 genannten Veröffentlichungsdatum und spätestens bis zum 14. Oktober eines jeden Jahres kann jeder Wirtschaftsteilnehmer je Grunderzeugnis einen Antrag auf eine AV-Lizenz stellen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 21. Oktober über die für jedes Grunderzeugnis eingegangenen Anträge, wobei die beantragten Mengen und die Firmenbezeichnung des jeweiligen Antragstellers zu nennen sind.

(3) Die Kommission setzt gegebenenfalls einen Verringerungskoeffizienten für jedes Grunderzeugnis fest, wobei sie die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mengen zu Grunde legt.

Die Kommission veröffentlicht den bzw. die entsprechenden Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Gegebenenfalls informiert sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt die betroffenen Mitgliedstaaten über Anträge, die ungültig sind, weil sie von ein und demselben Antragsteller in mehreren Mitgliedstaaten für dasselbe Grunderzeugnis eingebracht wurden.

(4) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates die beantragten Lizenzen ausstellen.

(5) Falls ein Verringerungskoeffizient festgesetzt wurde, ist auf den ausgestellten Lizenzen für jeden einzelnen Antrag die Menge des beantragten Grunderzeugnisses anzugeben, multipliziert mit dem jeweiligen Verringerungskoeffizienten.

Die ausstellende Stelle vermerkt in den Feldern 17 und 18 der Lizenz die Menge, für die die Lizenz erteilt wird.

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