Artikel 22 VO (EG) 2001/1488
Zweite und dritte Veröffentlichung der verfügbaren Mengen
Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ausfuhrvolumen der betreffenden Waren sowie der Marktlage für die einzelnen Grunderzeugnisse regelmäßig die Bilanz und legt sie der Fachgruppe zur Prüfung vor.
Übersteigt der veranschlagte Bedarf an Erstattungen die verfügbaren Finanzmittel, so wird die verfügbare Restmenge eines jeden Grunderzeugnisses unter Berücksichtigung der bereits mittels einer Lizenz genehmigten Mengen sowie der nicht verwendeten Mengen, die der Kommission nach Artikel 25 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgesetzt. Diese Menge wird spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres ein zweites Mal und spätestens am 31. Mai eines jeden Jahres ein drittes Mal im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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