Artikel 23 VO (EG) 2001/1488

Zweite und dritte Ausstellung von AV-Lizenzen Verringerungskoeffizient

(1) Für die zweite Ausstellung von Lizenzen werden die nach Artikel 22 Unterabsatz 2 veröffentlichten Mengen von Grunderzeugnissen zu 60 % berücksichtigt.

Für die dritte Ausstellung von Lizenzen werden die nach Artikel 22 Unterabsatz 2 veröffentlichten Mengen von Grunderzeugnissen zu 100 % berücksichtigt.

(2) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der in Artikel 22 Unterabsatz 2 genannten Veröffentlichung kann jeder Wirtschaftsteilnehmer für jedes Grunderzeugnis einen Antrag auf eine AV-Lizenz stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist mit, welche Gesamtmengen für jedes Grunderzeugnis beantragt wurden, wobei die beantragten Mengen und die Firmenbezeichnung des jeweiligen Antragstellers zu nennen sind.

(4) Die Kommission setzt gegebenenfalls einen Verringerungskoeffizienten für jedes Grunderzeugnis fest, wobei sie die gemäß Artikel 22 veröffentlichten Mengen heranzieht.

(5) Es wird das Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 4 und Absatz 5 angewandt.

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