Artikel 25 VO (EG) 2001/1488
Statistische Angaben
(1) Vor dem 15. März eines jeden Haushaltsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Meldung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 mit, für welche Gesamtmengen eines jeden Grunderzeugnisses eine zollamtliche Bewilligung erteilt und eine Lizenz gemäß Artikel 21 ausgestellt wurde.
(2) Vor dem 15. Oktober eines jeden Haushaltsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Meldung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 mit, für welche Gesamtmengen eines jeden Grunderzeugnisses eine zollamtliche Bewilligung erteilt und eine Lizenz gemäß Artikel 23 und 24 ausgestellt wurde.
(3) Vor dem 1. Mai des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Erteilung der zollamtlichen Bewilligungen auf der Grundlage dieser Verordnung folgt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die im Rahmen dieser Bewilligungen tatsächlich eingeführten Grunderzeugnismengen mit.
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