Artikel 26 VO (EG) 2001/1488
Gegenseitige Unterstützung und Mitteilungen an die Kommission
(1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, erteilen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten einander Auskünfte über die Lizenzen und Teillizenzen sowie über etwaige, sie betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Aufstellung über die Lizenzen und Teillizenzen erteilenden Stellen und deren Anschriften. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(4) Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten.
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