Artikel 4 VO (EG) 2001/1488

AV-Lizenzantrag

(1) Nur Wirtschaftsteilnehmer, die eine gültige Erstattungsbescheinigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(1) innehaben oder eine im vorhergehenden Haushaltsjahr ausgestellte Bescheinigung innehatten, können eine AV-Lizenz beantragen.

Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 kann jedoch jeder Wirtschaftsteilnehmer, der im laufenden oder im vorhergehenden Haushaltsjahr Erstattungen erhalten hat, eine AV-Lizenz beantragen.

(2) Jeder Antrag kann sich nur auf eine Menge eines einzigen verfügbaren, durch seinen achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichneten Grunderzeugnisses beziehen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann für jedes Grunderzeugnis je Abschnitt nur einen einzigen Antrag stellen.

Ein Lizenzantrag ist nur dann gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er für den laufenden Abschnitt weder in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingebracht wird, noch in einem anderen Mitgliedstaat für dasselbe Grunderzeugnis eine weitere AV-Lizenz beantragt hat oder beantragen wird. Legt ein und derselbe Antragsteller mehrere Anträge für dasselbe Grunderzeugnis vor, so verfallen alle seine Anträge.

(3) Die insgesamt je Wirtschaftsteilnehmer und Abschnitt für ein Grunderzeugnis beantragte Menge darf für jedes Grunderzeugnis aus dem Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Milcherzeugnisse, Zucker und Reis 5000 Tonnen, für jedes Grunderzeugnis aus dem Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide 20000 Tonnen nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

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