Artikel 3 VO (EG) 2001/1488

Erste Veröffentlichung der verfügbaren Mengen

Die nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Gesamtmengen eines jeden Grunderzeugnisses werden spätestens am 30. September eines jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Für diese Mengen kann im Einklang mit Artikel 21, 22 und 23 in drei Abschnitten eine Lizenz erteilt werden.

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