Artikel 2 VO (EG) 2001/1488
Bilanz
(1) Spätestens bis zum 21. September eines jeden Jahres erstellt die Kommission die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vorgesehene Bilanz und legt diese der Fachgruppe für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, (nachstehend „Fachgruppe” genannt) zur Prüfung vor.
(2) Übersteigt der veranschlagte Bedarf an Erstattungen die verfügbaren Finanzmittel, so werden die Mengen der einzelnen Grunderzeugnisse, die durch ihren achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichnet werden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 mithilfe der Bilanz festgesetzt.
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