Artikel 1 VO (EG) 2001/1488

Geltungsbereich

(1) Für die Überführung bestimmter Mengen von Grunderzeugnissen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in den aktiven Veredelungsverkehr ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist eine gültige Lizenz für die aktive Veredelung (nachstehend „AV-Lizenz” genannt) vorzulegen.

(2) Es können nacheinander zwei Bewilligungen für die aktive Veredelung ausgestellt werden, von denen sich die erste auf die Überführung eines Grunderzeugnisses bezieht und die zweite auf die Überführung eines aus dem Grunderzeugnis hervorgegangenen Zwischenerzeugnisses, wobei die wirtschaftlichen Voraussetzungen für beide Bewilligungen als erfüllt angesehen werden, falls beide Bewilligungen aufgrund der selben AV-Lizenz beantragt werden.

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