Präambel VO (EG) 2001/1488

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 3448/93 können bestimmte Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, auf die in Artikel 11 der genannten Verordnung verwiesen wird, dem aktiven Veredelungsverkehr zugeführt werden, ohne eine Vorauskontrolle der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), durchzuführen. Um diese Möglichkeit nutzen und die Mengen der genannten Erzeugnisse überprüfen und planen zu können, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(2)
Es ist daher angezeigt, das Verfahren zu regeln, nach dem diese Mengen anhand einer Bilanz festgelegt werden. Außerdem ist es angezeigt, dieses Verfahren transparent zu gestalten, indem vorgesehen wird, dass diese Bilanz der Fachgruppe für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, zur Prüfung vorgelegt wird; die Mengen sollten zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
(3)
Es ist daher angezeigt, für die Genehmigung dieser Mengen eine spezielle Bescheinigung (Lizenz) vorzusehen, mit der die entsprechende zollamtliche Bewilligung erhältlich ist.
(4)
Insofern als das betreffende Verfahren es ermöglichen muss, dem verarbeitenden Gewerbe der Gemeinschaft den Zugang zu landwirtschaftlichen Grundstoffen unter wettbewerbsgerechten Bedingungen zu gewährleisten und diese Gewähr im Rahmen des Systems der Ausfuhrerstattungen aufgrund der Höchstgrenzen die sich aus Abkommen in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages ergeben, nicht gegeben ist, ist dieses Verfahren für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer vorzusehen, deren Ausfuhrerstattungsbedarf gar nicht oder nur teilweise gedeckt ist.
(5)
Die Vorschriften für die Beantragung, Ausstellung, Verwendung und Erledigung der Lizenzen sowie deren technische Merkmale sollten so festgelegt werden, dass das entsprechende Verfahren flexibel ist und eine umsichtige Verwaltung ermöglicht. Daher sollte jenes Verfahren als Vorbild dienen, das bereits für bestimmte landwirtschaftliche Lizenzen und Bescheinigungen Anwendung findet und durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) geregelt ist.
(6)
Insofern als die Kommission die gesamte landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitende Industrie berücksichtig, ist der Herstellungszyklus für Waren, die nicht unter Anhang I fallen, in seiner Gesamtheit zu betrachten. Daher ist im Rahmen des oben genannten Verfahrens vorzusehen, dass Waren im aktiven Veredelungsverkehr in zwei, von verschiedenen Unternehmen durchgeführten Stufen hergestellt werden können.
(7)
Die Lizenzen sollten in drei Abschnitten ausgestellt werden können und es sollte ein oder mehrere dringliche Abschnitte zur Verfügung stehen, um auf unvorhergesehene Ereignisse, vor allem solche, die in der Marktentwicklung begründet sind, reagieren zu können. Die Rechte aus diesen Lizenzen sollten übertragbar sein.
(8)
Um die Kontrolle und Planung der Mengen der betreffenden Grunderzeugnisse zu ermöglichen, ist eine Übermittlung von Statistiken über die Verwendungen der Lizenzen vorzusehen.
(9)
Der Verwaltungsausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2)

ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)

ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1.

(5)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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