Artikel 13 VO (EG) 2001/1557
Bewertung
Die Begünstigten sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Angaben für die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 vorgesehene Bewertung der finanzierten Maßnahmen zu liefern und insbesondere die Fragebögen und Bewertungstabellen auszufüllen, die die Kommission ihnen mit dem Antragsformular übermittelt.
Die Kommission nimmt die Bewertung spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor.
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