Artikel 8 VO (EG) 2001/1557
Zuschusssatz
(1) Der Höchstsatz der Gemeinschaftsfinanzierung für die ausgewählten Maßnahmen beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten im Sinne der Definition des Anhangs III.
(2) Der Höchstsatz der Gemeinschaftsfinanzierung kann für eine punktuelle Maßnahme oder eine oder mehrere Aktionen eines Programms auf 75 % der zuschussfähigen Kosten angehoben werden, sofern die Maßnahmen mit Blick auf die Auswahlkriterien von außergewöhnlichem Interesse sind und sofern die damit verbundenen Aufenthaltskosten pro Tag und Teilnehmer weniger als 60 % des Tageshöchstsatzes betragen, der in den Tabellen angegeben ist, die die Kommission den Bietern zur Verfügung stellt.
Vorrang haben Maßnahmen, die in ländlichen Gebieten durchgeführt werden.
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