Artikel 7 VO (EG) 2001/1557
Auswahlkriterien für Maßnahmen
(1) Die Kommission wählt die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommenden Anträge anhand der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 vorgesehenen Kriterien der Qualität des Vorhabens und des günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses aus.
(2) Die Qualität des Vorhabens wird insbesondere anhand folgender Kriterien beurteilt:
- a)
- Relevanz und allgemeiner Nutzen der Maßnahmen,
- b)
- Tragweite und europäischer Mehrwert,
- c)
- nachhaltiger Multiplikatoreffekt auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene,
- d)
- Beitrag zur Entwicklung einer dauerhaften multinationalen, interregionalen oder sektorübergreifenden Zusammenarbeit,
- e)
- vorgesehene Mittel für die Bewertung der Maßnahme.
(3) Das Kosten-Nutzen-Verhältnis wird u. a. anhand folgender Kriterien beurteilt:
- a)
- Angemessenheit des veranschlagten Budgets,
- b)
- beantragter Zuschuss der Kommission,
- c)
- Fähigkeit des Antragstellers, andere Finanzierungsquellen zu mobilisieren.
(4) Die Auswahlkriterien sind in Anhang II präzisiert.
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