Artikel 7 VO (EG) 2001/1557

Auswahlkriterien für Maßnahmen

(1) Die Kommission wählt die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommenden Anträge anhand der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 vorgesehenen Kriterien der Qualität des Vorhabens und des günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses aus.

(2) Die Qualität des Vorhabens wird insbesondere anhand folgender Kriterien beurteilt:

a)
Relevanz und allgemeiner Nutzen der Maßnahmen,
b)
Tragweite und europäischer Mehrwert,
c)
nachhaltiger Multiplikatoreffekt auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene,
d)
Beitrag zur Entwicklung einer dauerhaften multinationalen, interregionalen oder sektorübergreifenden Zusammenarbeit,
e)
vorgesehene Mittel für die Bewertung der Maßnahme.

(3) Das Kosten-Nutzen-Verhältnis wird u. a. anhand folgender Kriterien beurteilt:

a)
Angemessenheit des veranschlagten Budgets,
b)
beantragter Zuschuss der Kommission,
c)
Fähigkeit des Antragstellers, andere Finanzierungsquellen zu mobilisieren.

(4) Die Auswahlkriterien sind in Anhang II präzisiert.

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