Artikel 6 VO (EG) 2001/1557

Gründe für den Ausschluss und Bedingungen für die Zulässigkeit von Maßnahmen

(1) Aktionsprogramme, für die ein Zuschuss von weniger als 25000 EUR oder mehr als 500000 EUR beantragt wird, sind ausgeschlossen.

(2) Punktuelle Maßnahmen, für die ein Zuschuss von weniger als 5000 EUR oder mehr als 100000 EUR beantragt wird, sind ausgeschlossen.

(3) Aktionsprogramme und punktuelle Maßnahmen, deren Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung nicht innerhalb des Zeitraums stattfinden, der im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen genannt ist, in dessen Rahmen sie eingereicht wurden, sind ausgeschlossen.

(4) Innerhalb eines Jahres sind je Bieter nur ein Aktionsprogramm oder drei punktuelle Maßnahmen zulässig.

(5) Sieht der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für das betreffende Jahr einen zweiten Termin für die Einreichung von Anträgen vor, so kann ein Bieter, dessen Aktionsprogramm abgelehnt wurde, für höchstens drei punktuelle Maßnahmen einen Zuschuss beantragen, der die Obergrenze gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht überschreitet.

(6) Berücksichtigt werden ausschließlich die gemäß Anhang I gestellten Zuschussanträge.

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