Artikel 5 VO (EG) 2001/1557

Nicht zuschussfähige Maßnahmen

Nicht zuschussfähig sind neben den in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten Maßnahmen

a)
Maßnahmen, die einem Erwerbszweck dienen,
b)
Generalversammlungen oder satzungsmäßige Zusammenkünfte.

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