ANHANG III VO (EG) 2001/1557
ZUSCHUSSFÄHIGE KOSTEN
1. Die Kosten sind zuschussfähig, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:- a)
- Sie müssen direkt durch die Maßnahme entstehen;
- b)
- sie müssen für die Durchführung der Maßnahme notwendig sein und den günstigsten Marktbedingungen entsprechen.
2. Die Kosten müssen in Zusammenhang stehen mit- a)
- der Vorbereitung der Maßnahmen (Entwicklung, Forschung, Koordinierung, Werbung, Ex-ante-Bewertung usw.);
- b)
- der Durchführung der Maßnahmen (Umsetzungskosten, Rednerhonorare, Anmietung von Räumlichkeiten und Ausrüstung, Dolmetschkosten, Druck von Unterlagen, Teilnahmegebühren, Reisekosten usw.);
- c)
- der Nachbereitung (Presseschau, Verbreitung der Veranstaltungsberichte, Ex-post-Bewertung usw.).
3. Zuschussfähig sind- a)
- die Personalkosten (Einheitskosten je Arbeitstag), gegen Vorlage der Gehaltszettel für den betreffenden Zeitraum oder der Rechnungen bei Einsatz von externem Personal;
- b)
- die nachstehenden Reisekosten:
- —
die Kosten, inklusive Reservierung, für Bahnreisen 2. Klasse auf der kürzesten Strecke, gegen Vorlage der Fahrkarte(1),
- —
die Kosten für Flugreisen bei Entfernungen von mehr als 800 km für Hin- und Rückreise, Economy-class, zu den günstigsten Tarifen (APEX, PEX, Excursion usw.), gegen Vorlage des Flugtickets und der Bordkarte(2),
- —
die Kosten für Überlandfahrten mit dem Bus, auf der kürzesten Strecke, gegen Vorlage der Fahrkarte oder der Rechnung,
- —
die Mietkosten für einen Reisebus oder einen Personenwagen, sofern sie in der Kostenplanung aufgeführt und ordnungsgemäß begründet sind, gegen Vorlage der Rechnung,
- —
Reisekosten mit dem Privatwagen, auf der Grundlage des für Bahnfahrten in der 2. Klasse oder für Busfahrten geltenden Tarifs für die kürzeste Strecke und ohne jeglichen Zuschlag; die Erstattung dieser Kosten erfolgt gegen Vorlage einer vom Fahrzeugnutzer unterzeichneten Erklärung, in der Abfahrts- und Rückreisedatum, Abfahrts- und Bestimmungsort angegeben sind, sowie einer Bescheinigung einer Bahn- oder Reisebusgesellschaft über die Kosten einer solchen Reise(3), Benzinkosten, Parkgebühren, Mautabgaben und die Kosten für die Mahlzeiten des Nutzers des Privatwagens sind nicht zuschussfähig,
- —
mit Ausnahme der Kosten für Nahverkehrsmittel (Bus, Untergrundbahn, Straßenbahn) und Taxikosten;
- c)
- die Kosten für Unterkunft und Verpflegung unter folgenden Bedingungen:
- —
bis zu einem Höchstbetrag pro Tag und Person, den die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen und der die Kosten für die Unterkunft und die gemeinsamen Mahlzeiten im Rahmen dieser Maßnahme abdeckt, gegen Vorlage der Rechnungen,
- —
im Rahmen eines Pauschalbetrags pro Person, pro Mahlzeit und pro Frühstück, den die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen, wenn vorgesehen ist, dass alle oder ein Teil der Mahlzeiten nicht gemeinsam eingenommen werden,
- —
für mehrere Personen ausgestellte Hotelrechnungen sind nur zulässig, wenn die Anzahl der Zimmer, die Namen der Personen und die Zahl der Übernachtungen angegeben sind; bei Restaurantrechnungen ist die Zahl der Gedecke anzugeben und eine Liste der Teilnehmer beizufügen;
- d)
- die Dolmetsch- und Übersetzungskosten, zu den gleichen Bedingungen wie die Personalkosten bis zu den Höchstbeträgen, die die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen;
- e)
- die Honorare von Sachverständigen oder Rednern bis zu einem Höchstbetrag, den die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen, gegen Vorlage einer Rechnung und des Zahlungsnachweises, sofern sie keiner nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtung angehören und weder Mitglieder noch Angestellte der geförderten Organisation oder einer Tochter- bzw. Schwestereinrichtung sind;
- f)
- die Miete für den Konferenzsaal und für Sachmittel, gegen Vorlage der Rechnung;
- g)
- die Vergabe an Zulieferunternehmen, jedoch nur in den ausdrücklich in der Vereinbarung genannten Fällen; bei einem Auftragswert von über 10000 EUR muss der Begünstigte mindestens drei Angebote einholen, den Kommissionsdienststellen gegenüber nachweisen, dass der ausgewählte Zulieferer das beste Qualitäts-Preis-Verhältnis angeboten hat, und die Wahl begründen, falls die Vergabe nicht an den Mindestfordernden erfolgt ist. Für den Zulieferer gelten dieselben Vorschriften wie für den Begünstigten;
- h)
- die Kosten für die Veröffentlichung und für die Verteilung sowie die Kosten für audiovisuelle Produktionen und sonstige Personalkosten, gegen Vorlage der Rechnungen;
- i)
- die sonstigen Kosten, die sich aus Verpflichtungen der Vereinbarung ergeben (Rechnungsprüfungen, spezifische Bewertungen der Maßnahme, Berichte, Übersetzungen, Sicherheiten usw.), gegen Vorlage der Rechnungen;
- j)
- eine Rückstellung für unvorhergesehene Kosten mit einer Obergrenze von 5 % der zuschussfähigen direkten Kosten;
- k)
- eine Pauschale in Höhe von maximal 7 % der zuschussfähigen direkten Kosten (einschließlich der Rückstellung für unvorhergesehene Kosten) für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und sonstigen Aufwendungen (hierzu gehören u. a. die Aufwendungen für Telefon, Fax, Postverkehr, Internet, Fotokopien und sämtliches Büromaterial), sofern der Begünstigte nicht bereits eine Betriebskostenhilfe von der Europäischen Gemeinschaft erhält.
- —
die Kosten, inklusive Reservierung, für Bahnreisen 2. Klasse auf der kürzesten Strecke, gegen Vorlage der Fahrkarte(1),
- —
die Kosten für Flugreisen bei Entfernungen von mehr als 800 km für Hin- und Rückreise, Economy-class, zu den günstigsten Tarifen (APEX, PEX, Excursion usw.), gegen Vorlage des Flugtickets und der Bordkarte(2),
- —
die Kosten für Überlandfahrten mit dem Bus, auf der kürzesten Strecke, gegen Vorlage der Fahrkarte oder der Rechnung,
- —
die Mietkosten für einen Reisebus oder einen Personenwagen, sofern sie in der Kostenplanung aufgeführt und ordnungsgemäß begründet sind, gegen Vorlage der Rechnung,
- —
Reisekosten mit dem Privatwagen, auf der Grundlage des für Bahnfahrten in der 2. Klasse oder für Busfahrten geltenden Tarifs für die kürzeste Strecke und ohne jeglichen Zuschlag; die Erstattung dieser Kosten erfolgt gegen Vorlage einer vom Fahrzeugnutzer unterzeichneten Erklärung, in der Abfahrts- und Rückreisedatum, Abfahrts- und Bestimmungsort angegeben sind, sowie einer Bescheinigung einer Bahn- oder Reisebusgesellschaft über die Kosten einer solchen Reise(3), Benzinkosten, Parkgebühren, Mautabgaben und die Kosten für die Mahlzeiten des Nutzers des Privatwagens sind nicht zuschussfähig,
- —
mit Ausnahme der Kosten für Nahverkehrsmittel (Bus, Untergrundbahn, Straßenbahn) und Taxikosten;
- —
bis zu einem Höchstbetrag pro Tag und Person, den die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen und der die Kosten für die Unterkunft und die gemeinsamen Mahlzeiten im Rahmen dieser Maßnahme abdeckt, gegen Vorlage der Rechnungen,
- —
im Rahmen eines Pauschalbetrags pro Person, pro Mahlzeit und pro Frühstück, den die Kommissionsdienststellen auf Anfrage mitteilen, wenn vorgesehen ist, dass alle oder ein Teil der Mahlzeiten nicht gemeinsam eingenommen werden,
- —
für mehrere Personen ausgestellte Hotelrechnungen sind nur zulässig, wenn die Anzahl der Zimmer, die Namen der Personen und die Zahl der Übernachtungen angegeben sind; bei Restaurantrechnungen ist die Zahl der Gedecke anzugeben und eine Liste der Teilnehmer beizufügen;
4. Nicht zuschussfähig sind- a)
- Beiträge in Form von Sachleistungen,
- b)
- nicht einzeln ausgewiesene Ausgaben oder Pauschalausgaben, außer in den in dieser Verordnung erwähnten besonderen Fällen,
- c)
- indirekte Kosten (Miete, Strom, Wasser, Gas, Versicherungen, Steuern und Abgaben usw.),
- d)
- Kosten für eingesetztes Kapital, Rückstellungen, Passivzinsen, Wechselkursverluste, Geschenke und unangemessene Ausgaben.
5. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuschussfähigkeit der Kosten gilt das Datum ihrer Entstehung und nicht das Ausstellungsdatum der Buchungsbelege. Ausgaben, die vor dem in der Vereinbarung über die Gewährung des Zuschusses angegebenen Beginn der Maßnahme getätigt wurden, können nicht berücksichtigt werden.
6. Jede Rechnung muss ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Landes ausgestellt sein und den Betrag sowie den Satz der MwSt. ausweisen. Kopien von minderwertiger Qualität werden nicht berücksichtigt.
7. Kosten ohne entsprechenden Beleg werden nicht anerkannt.
8. Die Kosten müssen tatsächlich angefallen sein, in der Buchhaltung oder in den Steuerunterlagen des Begünstigten erfasst sowie ermittelbar und kontrollierbar sein.
9. Werden zuschussfähige Kosten direkt von einem anderen Geldgeber übernommen, so sind diese im Kostenvoranschlag und in der Schlussabrechnung unter der Rubrik „Sonstige Beiträge” aufzuführen und müssen die Anforderungen gemäß den Punkten 6, 7 und 8 erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
Erfolgt die Reise in einer anderen Klasse, so sind die entstandenen Kosten nicht zuschussfähig, es sei denn, es wird eine Bescheinigung der Beförderungsgesellschaft vorgelegt, in der der Preis für die 2. Klasse angegeben ist; in diesem Fall sind die zuschussfähigen Kosten auf diesen Betrag begrenzt.
- (2)
Erfolgt die Reise in einer anderen Klasse, so sind die entstandenen Kosten nicht zuschussfähig, es sei denn, es wird eine Bescheinigung der Beförderungsgesellschaft vorgelegt, in der der Preis für die 2. Klasse angegeben ist; in diesem Fall sind die zuschussfähigen Kosten auf diesen Betrag begrenzt.
- (3)
Als Ausnahme in den Fällen, in denen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, betragen die zuschussfähigen Kosten 0,25 EUR/km für eine Entfernung von maximal 300 km Hin- und Rückreise.
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