ANHANG II VO (EG) 2001/1557

AUSWAHLKRITERIEN

1. Zu den Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 2
a)
Die Relevanz und der allgemeine Nutzen der Maßnahme werden insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

Übereinstimmung des Inhalts der Maßnahme mit den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 festgelegten Zielen und den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen prioritären Themen,

Relevanz des vom Antragsteller ermittelten Informationsbedarfs,

Übereinstimmung zwischen den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und den geplanten finanziellen Mitteln und Humanressourcen,

Übereinstimmung zwischen den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und der Zielgruppe.

b)
Die Tragweite und der europäische Mehrwert werden insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Länder,

Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Regionen,

Anzahl der durch die Maßnahme abgedeckten Sektoren,

Anzahl der an der Gestaltung und Durchführung der Maßnahme beteiligten Einrichtungen,

wirksame und ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Partnern in Bezug auf die Planung und Durchführung der Maßnahmen sowie die finanzielle Beteiligung,

Repräsentativität der beteiligten Einrichtungen (Mitgliederzahl und Tätigkeitsbereiche),

Sachkenntnis der Redner oder an der Durchführung der Maßnahme beteiligten Personen in Bezug auf die behandelten Themen.

c)
Der nachhaltige Multiplikatoreffekt auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

Anzahl der Begünstigten der Maßnahme,

Repräsentativität und Eigenschaft der Begünstigten,

gewähltes Konzept für die Informationsverbreitung, und zwar:

vorgesehene Kommunikationsmittel (Veröffentlichungen, Berichte, Datenbanken, Nachschlagewerke, Folgeseminare, technische Dokumentation usw.),

verwendete Informationsträger (Papier, elektronische Träger, audiovisuelle Mittel),

verwendete Vertriebskanäle (Presse, Direktwerbung, direkte Verteilung usw.),

Folgemaßnahmen oder Mehrjährigkeit der Maßnahme.

d)
Der Beitrag zur Entwicklung einer dauerhaften multinationalen, interregionalen oder sektorübergreifenden Zusammenarbeit wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

Organisation des Austauschs,

gemeinsame Nutzung der Ergebnisse,

eingerichtete Partnerschaften,

Vernetzung,

Schaffung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Information und/oder Verbreitung.

e)
Die Bewertung der Maßnahmen wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

Durchführung einer Ex-ante-Bewertung,

Durchführung einer Ex-post-Bewertung,

für diese Bewertung festgelegte Kriterien,

verwendete Techniken (Erhebungen, Fragebögen, statistische Methoden usw.).

2. Zu den Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 3
a)
Die Angemessenheit des veranschlagten Budgets wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

Gesamtbetrag des veranschlagten Budgets,

für jeden Posten angegebene Kosten, insbesondere im Vergleich zu den günstigsten Marktbedingungen und den von den Kommissionsdienststellen aufgestellten Sätzen und Tabellen,

Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Posten,

Verhältnis zwischen den Gesamtkosten und der Anzahl der Direktbegünstigten der Maßnahme.

b)
Der beantragte Zuschuss wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

Gesamtbetrag des Zuschusses,

Anteil an den Gesamteinnahmen.

c)
Die Fähigkeit des Antragstellers, andere Finanzierungsquellen zu mobilisieren, wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

Anteil der Eigenmittel des Antragstellers an den Gesamteinnahmen,

Anteil der von der öffentlichen Hand (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) oder privaten Geldgebern zugesagten Finanzierung an den Gesamteinnahmen,

Höhe des von den Teilnehmern geforderten Beitrags.

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