ANHANG II VO (EG) 2001/1557
AUSWAHLKRITERIEN
1. Zu den Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 2- a)
- Die Relevanz und der allgemeine Nutzen der Maßnahme werden insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:
- —
Übereinstimmung des Inhalts der Maßnahme mit den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 festgelegten Zielen und den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen prioritären Themen,
- —
Relevanz des vom Antragsteller ermittelten Informationsbedarfs,
- —
Übereinstimmung zwischen den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und den geplanten finanziellen Mitteln und Humanressourcen,
- —
Übereinstimmung zwischen den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und der Zielgruppe.
- b)
- Die Tragweite und der europäische Mehrwert werden insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:
- —
Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Länder,
- —
Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Regionen,
- —
Anzahl der durch die Maßnahme abgedeckten Sektoren,
- —
Anzahl der an der Gestaltung und Durchführung der Maßnahme beteiligten Einrichtungen,
- —
wirksame und ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Partnern in Bezug auf die Planung und Durchführung der Maßnahmen sowie die finanzielle Beteiligung,
- —
Repräsentativität der beteiligten Einrichtungen (Mitgliederzahl und Tätigkeitsbereiche),
- —
Sachkenntnis der Redner oder an der Durchführung der Maßnahme beteiligten Personen in Bezug auf die behandelten Themen.
- c)
- Der nachhaltige Multiplikatoreffekt auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:
- —
Anzahl der Begünstigten der Maßnahme,
- —
Repräsentativität und Eigenschaft der Begünstigten,
- —
gewähltes Konzept für die Informationsverbreitung, und zwar:
- —
vorgesehene Kommunikationsmittel (Veröffentlichungen, Berichte, Datenbanken, Nachschlagewerke, Folgeseminare, technische Dokumentation usw.),
- —
verwendete Informationsträger (Papier, elektronische Träger, audiovisuelle Mittel),
- —
verwendete Vertriebskanäle (Presse, Direktwerbung, direkte Verteilung usw.),
- —
Folgemaßnahmen oder Mehrjährigkeit der Maßnahme.
- d)
- Der Beitrag zur Entwicklung einer dauerhaften multinationalen, interregionalen oder sektorübergreifenden Zusammenarbeit wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:
- —
Organisation des Austauschs,
- —
gemeinsame Nutzung der Ergebnisse,
- —
eingerichtete Partnerschaften,
- —
Vernetzung,
- —
Schaffung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Information und/oder Verbreitung.
- e)
- Die Bewertung der Maßnahmen wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:
- —
Durchführung einer Ex-ante-Bewertung,
- —
Durchführung einer Ex-post-Bewertung,
- —
für diese Bewertung festgelegte Kriterien,
- —
verwendete Techniken (Erhebungen, Fragebögen, statistische Methoden usw.).
- —
Übereinstimmung des Inhalts der Maßnahme mit den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 festgelegten Zielen und den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen prioritären Themen,
- —
Relevanz des vom Antragsteller ermittelten Informationsbedarfs,
- —
Übereinstimmung zwischen den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und den geplanten finanziellen Mitteln und Humanressourcen,
- —
Übereinstimmung zwischen den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und der Zielgruppe.
- —
Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Länder,
- —
Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Regionen,
- —
Anzahl der durch die Maßnahme abgedeckten Sektoren,
- —
Anzahl der an der Gestaltung und Durchführung der Maßnahme beteiligten Einrichtungen,
- —
wirksame und ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Partnern in Bezug auf die Planung und Durchführung der Maßnahmen sowie die finanzielle Beteiligung,
- —
Repräsentativität der beteiligten Einrichtungen (Mitgliederzahl und Tätigkeitsbereiche),
- —
Sachkenntnis der Redner oder an der Durchführung der Maßnahme beteiligten Personen in Bezug auf die behandelten Themen.
- —
Anzahl der Begünstigten der Maßnahme,
- —
Repräsentativität und Eigenschaft der Begünstigten,
- —
gewähltes Konzept für die Informationsverbreitung, und zwar:
- —
vorgesehene Kommunikationsmittel (Veröffentlichungen, Berichte, Datenbanken, Nachschlagewerke, Folgeseminare, technische Dokumentation usw.),
- —
verwendete Informationsträger (Papier, elektronische Träger, audiovisuelle Mittel),
- —
verwendete Vertriebskanäle (Presse, Direktwerbung, direkte Verteilung usw.),
- —
Folgemaßnahmen oder Mehrjährigkeit der Maßnahme.
- —
Organisation des Austauschs,
- —
gemeinsame Nutzung der Ergebnisse,
- —
eingerichtete Partnerschaften,
- —
Vernetzung,
- —
Schaffung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Information und/oder Verbreitung.
- —
Durchführung einer Ex-ante-Bewertung,
- —
Durchführung einer Ex-post-Bewertung,
- —
für diese Bewertung festgelegte Kriterien,
- —
verwendete Techniken (Erhebungen, Fragebögen, statistische Methoden usw.).
2. Zu den Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 3- a)
- Die Angemessenheit des veranschlagten Budgets wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:
- —
Gesamtbetrag des veranschlagten Budgets,
- —
für jeden Posten angegebene Kosten, insbesondere im Vergleich zu den günstigsten Marktbedingungen und den von den Kommissionsdienststellen aufgestellten Sätzen und Tabellen,
- —
Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Posten,
- —
Verhältnis zwischen den Gesamtkosten und der Anzahl der Direktbegünstigten der Maßnahme.
- b)
- Der beantragte Zuschuss wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:
- —
Gesamtbetrag des Zuschusses,
- —
Anteil an den Gesamteinnahmen.
- c)
- Die Fähigkeit des Antragstellers, andere Finanzierungsquellen zu mobilisieren, wird insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:
- —
Anteil der Eigenmittel des Antragstellers an den Gesamteinnahmen,
- —
Anteil der von der öffentlichen Hand (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) oder privaten Geldgebern zugesagten Finanzierung an den Gesamteinnahmen,
- —
Höhe des von den Teilnehmern geforderten Beitrags.
- —
Gesamtbetrag des veranschlagten Budgets,
- —
für jeden Posten angegebene Kosten, insbesondere im Vergleich zu den günstigsten Marktbedingungen und den von den Kommissionsdienststellen aufgestellten Sätzen und Tabellen,
- —
Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Posten,
- —
Verhältnis zwischen den Gesamtkosten und der Anzahl der Direktbegünstigten der Maßnahme.
- —
Gesamtbetrag des Zuschusses,
- —
Anteil an den Gesamteinnahmen.
- —
Anteil der Eigenmittel des Antragstellers an den Gesamteinnahmen,
- —
Anteil der von der öffentlichen Hand (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) oder privaten Geldgebern zugesagten Finanzierung an den Gesamteinnahmen,
- —
Höhe des von den Teilnehmern geforderten Beitrags.
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