Artikel 3 VO (EG) 2001/1601
(1) Für die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Thailand und der Türkei werden die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 der Kommission vom 2. Februar 2001 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
(2) Für die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in Russland werden die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 der Kommission vom 2. Februar 2001 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des vorläufigen Zolls vereinnahmt.
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