Artikel 2 VO (EG) 2001/1601
(1) Die Einfuhren unter einem der folgenden TARIC-Zusatzcodes, die von einem der nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, sofern sie in Übereinstimmung mit Absatz 2 eingeführt werden.
Land | Unternehmen | Taric-Zusatzcode |
---|---|---|
Tschechische Republik |
ŽDB a.s. Bezručova 300, 73593 Bohumín Tschechische Republik |
A216 |
Russland |
Open Joint Stock Company Cherepovetsky Staleprokanty Zavod, Russland, 162600 Cherepovets, Vologda Region, ul. 50-letia Oktiabria, 1/33 |
A217 |
Thailand |
Usha Siam Steel Ind. Public Company Limited 888/116 Mahatun Plaza Building Ploenchit Road, Bangkok 10330 Thailand |
A218 |
(2) Die in Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern:
- a)
- den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und
- b)
- die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.
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