Artikel 2 VO (EG) 2001/1601

(1) Die Einfuhren unter einem der folgenden TARIC-Zusatzcodes, die von einem der nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, sofern sie in Übereinstimmung mit Absatz 2 eingeführt werden.

Land Unternehmen Taric-Zusatzcode
Tschechische Republik

ŽDB a.s.

Bezručova 300, 73593 Bohumín

Tschechische Republik

A216
Russland

Open Joint Stock Company Cherepovetsky

Staleprokanty Zavod,

Russland, 162600 Cherepovets,

Vologda Region, ul. 50-letia Oktiabria, 1/33

A217
Thailand

Usha Siam Steel Ind. Public Company Limited

888/116 Mahatun Plaza Building

Ploenchit Road, Bangkok 10330

Thailand

A218

(2) Die in Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern:

a)
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und
b)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

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