Präambel VO (EG) 2001/1601

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Vorläufige Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 230/2001(2) (nachstehend „vorläufige Verordnung” genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl (nachstehend „SWR” genannt) mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ein und nahm Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller in der Tschechischen Republik und der Türkei an.
(2)
Angesichts der Tatsache, dass die Untersuchung für die Republik Korea (nachstehend „Korea” genannt) und Malaysia geringfügige Dumpingspannen ergab, wurden keine vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus diesen Ländern eingeführt.
2.
Weiteres Verfahren
(3)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen wurde, nahmen mehrere betroffene Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.
(4)
Die Kommission holte alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.
(5)
Alle Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung folgender Maßnahmen zu empfehlen:
(6)
Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(7)
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der betroffenen Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.
B.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Ware
(8)
In der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware definiert als Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet (vom Wirtschaftszweig als Stahldrahtseile (steel wire ropes) oder SWR bezeichnet).
(9)
Einige betroffene Parteien stellten erneut den Antrag, SWR in zwei Gruppen einzuteilen: einige unterschieden zwischen SWR für alle Anwendungen und Hochleistungs-SWR, andere wiederum zwischen Standard-SWR und Spezial-SWR. Angeblich können sie nicht als eine einzige Ware angesehen werden, wenn ihre unterschiedlichen materiellen und technischen Eigenschaften, die unterschiedlichen Herstellungsverfahren, die Tatsache, dass sie nicht sinnvoll austauschbar sind, die verschiedenen Zielmärkte und dass sie nicht nennenswert miteinander konkurrieren berücksichtigt würden.
(10)
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass zwar eine Vielzahl materiell und technisch bis zu einem gewissen Grad unterschiedlicher SWR-Typen hergestellt werden, alle SWR-Typen aber über dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften (das heißt, sie bestehen aus den Stahldrähten, die zu einer Litze verseilt sind, den Litzen, die um eine Einlage verseilt sind, und der Einlage selbst) und dieselben grundlegenden technischen Eigenschaften (alle weisen eine bestimmte Anzahl von Drähten in einer Litze, eine bestimmte Anzahl von Litzen in einem Seil, einen bestimmten Durchmesser und eine bestimmte Konstruktion auf) verfügen. Die Waren vom unteren Ende sind mit denjenigen vom oberen Ende nicht austauschbar, in benachbarten Gruppen aber wohl. Daher wurde der Schluss gezogen, dass zwischen den verschiedenen SWR-Gruppen ein bestimmtes Ausmaß an Überschneidung und Wettbewerb bestand. Zudem weisen die Waren derselben Gruppen unter Umständen verschiedene Anwendungen auf.
(11)
Zweitens stützt sich die Unterscheidung zwischen SWR für alle Anwendungen und Hochleistungs-SWR auf die Verwendungen der SWR, d. h. SWR, die für verschiedene Anwendungen geeignet sind im Gegensatz zu SWR, die nur für bestimmte Anwendungen eingesetzt werden können. Die betroffenen Parteien konnten jedoch keine klaren Unterscheidungsmerkmale zwischen diesen beiden Gruppen nachweisen. Zudem wird bei einer solchen Differenzierung nicht berücksichtigt, dass es benachbarte Gruppen gibt, in denen SWR für alle Anwendungen direkt mit Spezial-SWR konkurrierten und sie daher austauschbar sind.
(12)
Die Unterscheidung zwischen Standard- und Spezial-SWR fußt darauf, dass SWR entweder nach bestimmten Normen hergestellt werden (ISO, DIN usw.) oder aber von den Normen abweichen (bei diesen Spezial-SWR handelt es sich gelegentlich um Änderungen der Standardform), und zwar unabhängig von der jeweiligen Anwendung. Hierzu ist zu bemerken, dass Standard- und Spezial-SWR dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Zudem gibt es benachbarte Gruppen, in denen Standard-SWR mit Spezial-SWR konkurrieren, da sie zu denselben Zwecken verwendet werden können und daher austauschbar sind.
(13)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (9) bis (13) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Gleichartige Ware
(14)
In der vorläufigen Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften SWR und die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten SWR sowie die in den betroffenen Ländern hergestellten und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften SWR gleichartig sind. Auch die in Korea hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften SWR und die in die Gemeinschaft ausgeführten SWR mit Ursprung in Russland waren gleichartig.
(15)
Einige betroffene Parteien behaupteten, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft verkauften SWR und die aus den betroffenen Ländern eingeführten SWR seien nicht gleichartig. Bei den aus den betroffenen Ländern eingeführten SWR handele es sich hauptsächlich um SWR für alle Anwendungen, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in erster Linie Hochleistungs-SWR verkaufe, weshalb das Verfahren auf SWR für alle Anwendungen beschränkt bzw. sogar ganz eingestellt werden müsse. Ferner wurde beantragt, projektspezifische SWR aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen auszunehmen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft praktisch der einzige Lieferant auf dem Gemeinschaftsmarkt sei.
(16)
Hierzu ist zu bemerken, dass im Rahmen von Antidumpingverfahren die betroffene Ware und die gleichartige Ware nach ihren grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften und Verwendungen definiert werden. Im Anschluss an die Definition der betroffenen Ware, d. h. der in den betroffenen Ländern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Ware, ist zu prüfen, ob die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware gleichartig sind. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass ein bestimmter Warentyp in der Gemeinschaft nicht hergestellt wird, nicht relevant.
(17)
Die projektspezifischen SWR, die nach Kundenanforderungen entworfen und nach Abschluss von häufig im Rahmen von Ausschreibungen vergebenen Verträgen hergestellt werden, weisen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften auf wie die anderen SWR. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mag zwar aufgrund der geografischen Nähe im Vorteil sein, aber es steht allen ausführenden Herstellern frei, an Ausschreibungen teilzunehmen.
(18)
Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die grundlegenden Anwendungen der aus den betroffenen Ländern eingeführten SWR und diejenigen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften SWR gleichartig sind.
(19)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (14) bis (16) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
C.
DUMPING
1.
Allgemeine Methode
a)
Normalwert
(20)
Einige kooperierende ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen die Methode zur Ermittlung der Beträge für die zu den Fertigungskosten und den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” genannt) hinzugerechneten Gewinne in den Fällen, in den rechnerisch ermittelte Normalwerte zugrunde gelegt wurden. Für die russischen und thailändischen kooperierenden ausführenden Hersteller ergäbe sich eine unverhältnismäßig hohe Gewinnspanne, wenn die Nettogesamtgewinne ausschließlich auf der Grundlage der Verkäufe im normalen Handelsverkehr und nicht des bei allen Inlandsverkäufen der betroffenen Ware erzielten Gesamtumsatzes ermittelt würden. Im Falle des tschechischen kooperierenden ausführenden Herstellers hätte die Kommission die Inlandsverkäufe der SWR-Typen, die jeweils weniger als 5 % der Ausfuhren desselben Typs in die Gemeinschaft entsprachen, ausschließen sollen. Da die Preise solcher Verkäufe in der Regel bei der Ermittlung des Normalwerts nicht zugrunde gelegt werden, weil sie nicht repräsentativ sind, dürften sie auch bei der Ermittlung der Gewinnspanne nicht berücksichtigt werden.
(21)
Gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend „Grundverordnung” genannt), wird der Betrag für Gewinne anhand der Zahlen festgesetzt, die bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes tatsächlich verzeichnet werden, sofern entsprechende Zahlen verfügbar sind. Folglich besteht kein Grund, die angemessene Gewinnspanne anhand von Zahlen über Verkäufe zu ermitteln, die nicht berücksichtigt werden dürfen, da sie keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren. Folglich ist es, sobald den Untersuchungsergebnissen zufolge die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung sind, angemessen, diese dann als Verkäufe im normalen Handelsverkehr anzusehen. Außerdem wird der bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Betrag für Gewinne auf der Ebene des Unternehmens bzw. der gleichartigen Ware bestimmt. Die Ermittlung anhand der Inlandsverkäufe eines bestimmten Modells im normalen Handelsverkehr kann zu verzerrten Ergebnissen führen, wenn diese Verkäufe für die Ausfuhren nicht repräsentativ waren. Die Preise dieser Verkäufe werden daher aufgrund ihrer mangelnden Repräsentativität bei der Ermittlung des Normalwerts für ein vergleichbares Modell, das ausgeführt wird, nicht berücksichtigt. Der Einfluss möglicherweise nicht repräsentativer Daten wird neutralisiert, wenn die Verkäufe aller auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle auf Unternehmensebene aggregiert werden, sofern die Gesamtheit der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr mehr als 5 % der Ausfuhren in die Gemeinschaft entsprechen.
(22)
Der thailändische kooperierende ausführende Hersteller stellte auch die Angemessenheit der in Anwendung der vorgenannten Methode ermittelten Gewinnspanne in Frage. Diese Gewinnspanne ergab sich aus der direkten Anwendung der entsprechenden Methode auf die von dem kooperierenden ausführenden Hersteller übermittelten Daten.
(23)
Diese Behauptungen wurden daher zurückgewiesen.
(24)
Angesichts des Vorstehenden werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen (18) bis (25) und (68) bis (70) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
b)
Ausfuhrpreis und Vergleich
(25)
Da keine neuen Informationen über die allgemeine Methode zu der Ermittlung des Ausfuhrpreises und dem Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (26) bis (28) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Dumpingspannen für die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen
(26)
Die unter Erwägungsgrund (29) der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methode zur Ermittlung der Dumpingspannen für die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen wird bestätigt.
(27)
Hierzu ist zu bemerken, dass in den Fällen, in denen ein ausführender Hersteller mehr als einen Warentyp in die Gemeinschaft ausführte, die gewogene durchschnittliche Gesamtdumpingspanne anhand der für die einzelnen Typen festgestellten Dumpingspannen ermittelt wurde, ohne dass etwaige negative Dumpingspannen mit Null bewertet wurden.
d)
Dumpingspanne für nichtkooperierende Unternehmen
(28)
Da keine neuen Informationen über die allgemeine Methode zu der Ermittlung der residualen Dumpingspannen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (30) bis (34) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Tschechische Republik
(29)
Da keine neuen Informationen in Bezug auf die Nichtmitarbeit eines der ausführenden Hersteller in der Tschechischen Republik eingingen, werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund (35) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
a)
Normalwert
(30)
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelte ŽDB a.s. weitere Erläuterungen zur Zurechnung der VVG-Kosten. Die VVG-Kosten wurden angepasst durch Abzug der Kosten, für die der Kommission ausreichende Beweise dafür vorgelegt wurden, dass sie nicht in Zusammenhang mit der Produktion und den Verkäufen der betroffenen Ware standen.
b)
Ausfuhrpreis
(31)
ŽDB a.s. beantragte, die Ausfuhren über seinen verbundenen Ausführer bei der Ermittlung seines Ausfuhrpreises nicht zu berücksichtigen. Als Begründung wurde die Tatsache angeführt, dass dieser verbundene Ausführer SWR nicht mehr in die Gemeinschaft ausführe, da ŽDB a.s. eine seiner Anlagen, in der der Großteil der von dem verbundenen Ausführer im UZ verkauften SWR hergestellt wurde, im September 2000 (nach Ende des UZ) stillgelegt hatte.
(32)
Dieses Argument konnte nicht akzeptiert werden. Entwicklungen nach dem UZ können in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, sofern die Einführung eines Antidumpingzolls auf der Grundlage des UZ offensichtlich unangemessen wäre. Diese Entwicklungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Auswirkungen offenkundig, unbestritten und von Dauer sind und nicht auf vorsätzliches Handeln der betroffenen Parteien zurückzuführen sind. Obwohl eine der Produktionsanlagen stillgelegt wurde, kann der verbundene Ausführer weiterhin in einer anderen Anlage des Unternehmens hergestellte SWR verkaufen. Tatsächlich verkaufte dieser verbundene Ausführer im UZ gelegentlich in der anderen Anlage des Unternehmens hergestellte SWR. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Berücksichtigung der angeblichen Einstellung der SWR-Ausfuhren durch den verbundenen Ausführer bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises für ŽDB a.s. nicht erfüllt waren.
(33)
Daher werden die vorläufigen Feststellungen unter Erwägungsgrund (38) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Vergleich
(34)
ŽDB a.s. erhob Einwände gegen die Berichtigung für die fiktive Provision von 5 %, die von den Preisen abgezogen wurden, die der verbundene Ausführer unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellte, da dies keiner tatsächlichen Provisionszahlung entsprach. Ferner hätte der verbundene Ausführer nach Auffassung des Unternehmens als Exportabteilung von ŽDB a.s. behandelt werden müssen. Da beide Unternehmen miteinander verbunden sind und eine einzige Wirtschaftseinheit bilden, sei der Abzug einer fiktiven Provision nicht geboten gewesen.
(35)
Die Untersuchung ergab, dass der verbundene Ausführer nicht ausschließlich als Exportabteilung von ŽDB a.s. fungiert. Die Exportabteilung von ŽDB a.s. tätigt auch selbst Ausfuhren ohne Beteiligung des verbundenen Ausführers. Im Interesse eines fairen Vergleichs auf der Stufe ab Werk muss also von den Preisen, die der verbundene Ausführer unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellte, eine fiktive Provision abgezogen werden für die zusätzliche, von dem verbundenen Ausführer wahrgenommenen Händlerrolle, die als mit der Rolle eines auf Provisionsbasis tätigen Händlers vergleichbar angesehen werden kann. Die Berichtigung um 5 % wurde folglich aufrechterhalten.
(36)
ŽDB a.s. beantragte eine Berichtigung der rechnerisch ermittelten Normalwerte für Verpackungskosten, da diese Kosten in den VVG-Kosten enthalten waren und eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für die Kosten der Rollen vorgenommen worden war. Die Kommission stellte fest, dass die angeblichen Unterschiede bei den im Ausfuhrpreis und im Normalwert auf der Stufe ab Werk enthaltenen Verpackungskosten nicht existierten. Die für Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten angegebenen Beträge in den VVG-Kosten umfassten keine Verpackungskosten, da sie mit den als Berichtigung für Inlandsfracht- und Versicherungskosten allein beantragten Beträgen identisch waren. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass ŽDB a.s. in dem Antrag auf Berichtigung des Normalwerts die Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten lediglich nicht aufschlüsselte, ist eine Berichtigung nicht gerechtfertigt, da für den angegebenen Betrag für Inlandsfracht- und Versicherungskosten eine Berichtigung vorgenommen wurde. Dieser Antrag wurde folglich abgelehnt.
(37)
Die Berichtigung für Transportkosten bei einem Geschäft wurde angepasst und die tatsächlichen Kosten wurden zugrunde gelegt, da die Kommission sich in der vorläufigen Untersuchung in Ermangelung anderer Informationen auf eine Schätzung gestützt hatte.
(38)
Daher werden außer in dem vorgenannten Fall, in dem eine Korrektur erfolgte, die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (39) und (40) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
d)
Dumpingspanne
(39)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden Typ der betroffenen Ware der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweils entsprechenden Typs verglichen.
(40)
Nach Überprüfung der Berechnungen ergab sich folgende endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
(41)
Da keine weiteren diesbezüglichen Informationen übermittelt wurden, wird die unter Erwägungsgrund (43) der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der residualen Dumpingspanne bestätigt. Auf dieser Grundlage beträgt die residuale Dumpingspanne 47,1 %.
3.
Republik Korea
a)
Normalwert
(42)
Da keinen neuen Informationen über die Methode zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (45) bis (49) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
b)
Ausfuhrpreis
(43)
Da keinen neuen Informationen über die Methode zur Ermittlung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund (50) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Vergleich
(44)
Da keinen neuen Informationen über die Methode zum Vergleich eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (51) bis (54) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
d)
Dumpingspanne
(45)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden Typ der betroffenen Ware der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweils entsprechenden Typs verglichen.
(46)
Nach Überprüfung der Berechnungen ergaben sich folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
(47)
Unter Erwägungsgrund (57) der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass gemessen an den Eurostat-Einfuhrdaten auf die drei kooperierenden ausführenden Hersteller offensichtlich sämtliche koreanischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen. Der Antragsteller behauptete, die betroffene Ware sei im UZ von koreanischen Herstellern, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, in die Gemeinschaft ausgeführt worden, so dass seiner Auffassung nach unter Umständen die Einführung eines residualen Zolls erforderlich sei. Die Kommission konnte im weiteren Verlauf bestätigen, dass tatsächlich mindestens ein nicht kooperierender Hersteller die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft ausgeführt hatte.
(48)
Die Mitarbeit war zwar gut, aber den Untersuchungsergebnissen zufolge hatte ein Hersteller absichtlich nicht mitgearbeitet, so dass die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für repräsentative Geschäftsvorgänge von kooperierenden ausführenden Herstellern festgestellten Dumpingspanne festgesetzt wurde.
(49)
Für Korea wurde auch die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne neu berechnet. Zu diesem Zweck musste der Anteil der Ausfuhren von nicht kooperierenden Ausführern in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung geschätzt werden. Hierzu wurden Daten aus einem vorausgegangenen Verfahren betreffend dieselbe Ware herangezogen. Diese Dumpingspanne für Korea, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt weniger als 2 %. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sollte die Untersuchung für die Republik Korea daher eingestellt werden.
4.
Malaysia
a)
Normalwert
(50)
Da keine neuen Informationen über die Methode zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (59) und (60) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
b)
Ausfuhrpreis
(51)
Da keine neuen Informationen über die Methode zur Ermittlung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund (61) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Vergleich
(52)
Da keine neuen Informationen über die Methode zum Vergleich eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (62) und (63) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
d)
Dumpingspanne
(53)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden Typ der betroffenen Ware der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweils entsprechenden Typs verglichen.
(54)
Nach Überprüfung der Berechnungen ergab sich folgende endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
(55)
Der Antragsteller machte geltend, dass malaysische Hersteller, die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft ausgeführt haben könnten. Da diese Behauptung nicht mit Beweisen belegt wurde, konnte die Kommission nicht bestätigen, dass die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum tatsächlich von nicht kooperierenden Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführt worden war.
(56)
Die vorläufigen Feststellungen unter Erwägungsgrund (66) der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sollte die Untersuchung für Malaysia daher eingestellt werden.
5.
Thailand
a)
Normalwert
(57)
Da keinen neuen Informationen über die Methode zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (68) und (70) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
b)
Ausfuhrpreis
(58)
Nach Auffassung des kooperierenden ausführenden Herstellers hätte die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung die von seinem verbundenen Einführer eingeholten Angaben über die Gewinnspannen zugrunde legen müssen. Er machte geltend, dass die verbundenen Einführer bei Einfuhren der gleichartigen Ware mit Ursprung in Drittländern auch als unabhängige Einführer tätig seien und dass die bei diesen Handelsgeschäften erzielten Gewinnspannen zugrunde zu legen seien.
(59)
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung muss die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegte Gewinnspanne jedoch angemessen sein. Nun verzeichnete einer der verbundenen Einführer aber überhaupt keine Gewinne, und die Gewinne des anderen verbundenen Einführers entsprachen lediglich 0,8 % des Umsatzes. Diese Gewinne konnten insbesondere angesichts der Gewinnspanne, die in einem vorausgegangenen Verfahren betreffend dieselbe Ware für kooperierende unabhängige Einführer festgestellt wurde, nicht als vertretbar angesehen werden.
(60)
Zudem ist fraglich, ob die von einem verbundenen Einführer in seiner angeblichen Rolle als unabhängiger Einführer erzielte Gewinnspanne als zuverlässig angesehen werden kann, da sie höchstwahrscheinlich durch zu Verrechnungspreisen getätigte Verkäufe zwischen verbundenen Parteien beeinflusst sein dürfte.
(61)
Daher werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund (71) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Vergleich
(62)
Der kooperierende Hersteller behauptete, die von der Kommission angewandte Methode zur Berichtigung des Normalwerts einzelner Typen, die sich nach Aussagen des ausführenden Herstellers sehr ähnlich seien, um sie auf eine mit dem Ausfuhrpreis vergleichbare Stufe zu bringen, sei nicht korrekt, da sie zusätzlich zu der Differenz bei den Fertigungskosten einen Betrag für VVG-Kosten und für Gewinne umfasse, die nicht berücksichtigt werden dürften.
(63)
Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung entspricht der Betrag der Berichtigung für Unterschiede bei den „materiellen Eigenschaften” einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieser Unterschiede. Folglich kann sich die vertretbare Schätzung nicht auf Unterschiede bei den Fertigungskosten beschränken, sondern muss auch einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne umfassen.
(64)
Daher werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen (72) und (73) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
d)
Dumpingspanne
(65)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden Typ der betroffenen Ware der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweils entsprechenden Typs verglichen.
(66)
Nach Überprüfung der Berechnungen ergab sich folgende endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
(67)
Da keine neuen Informationen über die Methode zur Festsetzung der residualen Dumpingspanne eingingen, werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund (76) der vorläufigen Verordnung bestätigt; auf dieser Grundlage beträgt die endgültige residuale Dumpingspanne 42,8 %.
6.
Türkei
a)
Normalwert und Ausfuhrpreis
(68)
Da keine neuen Informationen zum Normalwert und zum Ausfuhrpreis eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (78) bis (80) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
b)
Vergleich
(69)
Im Zusammenhang mit der von einem ausführenden Hersteller beantragten Berichtigung der Normalwerte zur Berücksichtigung einer Abgabe von 3 % auf Rohstoffeinfuhren, für die ein Zahlungsziel vereinbart worden war, da diese Abgabe nicht auf Rohstoffe erhoben würde, die zur Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten SWR verwendet würden, wurden neue Beweise vorgelegt. Diesen der Kommission ausreichenden Beweisen zufolge wurde die Abgabe von 3 % bei Rohstoffen für auf dem Inlandsmarkt verkaufte SWR erhoben, bei Rohstoffen für zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte SWR jedoch nicht. Dem Berichtigungsantrag wurde folglich stattgegeben.
(70)
Ein ausführender Hersteller stellte erneut einen Antrag auf Berichtigungen des Normalwerts für Unterschiede in der Handelsstufe mit der Begründung, dass alle Ausfuhren in die Gemeinschaft an Einzelhändler verkauft wurden, während die Inlandsverkäufe an Einzelhändler und Endverwender gingen. Hierzu wurden weitere Erläuterungen und neue Beweise übermittelt, aus denen hervorgehen sollte, dass dieser ausführende Hersteller in diesen beiden Absatzkanälen verschiedene Funktionen ausübte. Die genannten Informationen wurden in einem sehr fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung übermittelt und waren zuvor noch nicht angeführt worden, obwohl sowohl nach der Prüfung der Antworten auf den Fragebogen als auch bei dem Besuch im Betrieb des fraglichen Unternehmens Fragen zu den unterschiedlichen Funktionen in Bezug auf inländische Endverwender und Einzelhändler gestellt worden waren. Den Antworten auf den Fragebogen und den angeforderten zusätzlichen Informationen sowie den Erläuterungen anlässlich des Besuchs im Betrieb des fraglichen Unternehmens zufolge war der Preisunterschied ausschließlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass Einzelhändler die Ware weiterverkaufen mussten und daher Preise auf Verwenderniveau nicht akzeptieren konnten. Zudem prüfte die Kommission erneut, ob die Unterschiede bei den Preisen konstant waren, indem sie die Endverwendern und Einzelhändlern für denselben SWR-Typ und — angesichts der hohen Inflation in der Türkei im UZ — im selben Monat in Rechnung gestellten Preise verglich. Dieser Vergleich ergab große Preisschwankungen innerhalb derselben Kategorie inländischer Abnehmer, und es wurde nicht festgestellt, dass die Endabnehmern in Rechnung gestellten Preise konstant höher waren. Unter diesen Umständen wird der Antrag abgelehnt, und die Feststellungen unter Erwägungsgrund (83) der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.
(71)
Daher werden außer in dem vorgenannten Fall, in dem eine Korrektur erfolgte, die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (81) und (83) bis (88) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Dumpingspanne
(72)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden Typ der betroffenen Ware der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweils entsprechenden Typs verglichen.
(73)
Nach Überprüfung der Berechnungen ergaben sich folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
(74)
Da keine weiteren diesbezüglichen Informationen übermittelt wurden, wird die unter Erwägungsgrund (91) der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der residualen Dumpingspanne bestätigt. Auf dieser Grundlage wurde die endgültige residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für die kooperierenden Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt (55,2 %).
7.
Russland
a)
Allgemeine Aspekte
i)
Analyse des Marktwirtschaftsstatus
(75)
Da keine neuen diesbezüglichen Informationen eingingen, wird die Feststellung bestätigt, der zufolge ein russischer ausführender Hersteller als nicht kooperierend angesehen wurde. Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung nahmen die kooperierenden ausführenden Hersteller Stellung zu den Feststellungen betreffend den Marktwirtschaftsstatus (nachstehend „MWS” abgekürzt), die im Wesentlichen in einer Bekräftigung der Anmerkungen bestand, die nach der Unterrichtung über die vorgeschlagenen Entscheidungen zu den MWS-Anträgen bereits vorgebracht und im Rahmen der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen behandelt wurden. Da JSC ChSPZ nach der Unterrichtung über die vorgeschlagene Entscheidung zu den MWS-Anträgen bereits Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte und diese Stellungnahme keine neuen Fakten oder Erwägungen beinhaltete, die die Feststellungen der Kommission entkräfteten, bleibt die MWS-Entscheidung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung während des gesamten Verfahrens gültig. Die nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung erhobenen Einwände hätten die MWS-Entscheidung ohnehin nicht berührt.
(76)
Der kooperierende ausführende Hersteller focht die Ablehnung seines MWS-Antrags aus drei Gründen an. Das Unternehmen behauptete, dass i) die Nichteinhaltung der dreimonatigen Entscheidungsfrist seine Rechtssicherheit, seine Rechte auf Verteidigung seiner Interessen und den Grundsatz der guten Verwaltung verletzte; ii) die Aufforderung zur vollständigen Beantwortung des Dumpingfragebogens (einschließlich der für die Ermittlung des Normalwerts relevanten Angaben) für das Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellte; und iii) die MWS-Entscheidung auf einer falschen Auslegung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung und einer nicht korrekten Auslegung oder Analyse der tatsächlichen Lage des Antragstellers basierte. Seiner Auffassung nach waren die Kosten, die den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten, keine wichtigen Inputs; verfügte er über eine einzige klare Buchhaltung (die nach den russischen Rechtsvorschriften geführten Bücher); seine Buchführung war von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft worden, und die Unterschiede zwischen den russischen und den internationalen Buchführungsgrundsätzen könnten zu einer Anpassung oder einer Abstimmung führen, anstatt zu einer Ablehnung des MWS-Antrags; die Bezahlung durch Schuldenausgleich im UZ sei eine Ausnahme gewesen und im Einklang mit echten Marktwerten erfolgt, betraf kleine Kostenfaktoren, die nichts mit der betroffenen Ware zu tun hatten, und könnte nicht als Bartergeschäft oder Kompensationshandel bezeichnet werden.
(77)
Es steht zwar außer Frage, dass die Kommission nicht in der Lage war, ihre MWS-Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung der Untersuchung zum Abschluss zu bringen, aber im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltung wurde das Unternehmen über die Feststellungen unterrichtet, sobald sie dazu in der Lage war. Die Rechte auf Interessensverteidigung des Unternehmens und seine Rechtssicherheit, dass es zu jeglichem Vorschlag Stellung nehmen und für die Entscheidung relevante Informationen übermitteln könne, wurden in keiner Weise verletzt, da es zur Stellungnahme und Vorbringung etwaiger Gegenargumente zu der vorgeschlagenen MWS-Entscheidung aufgefordert und ihm eine angemessene Frist hierfür eingeräumt wurde. Es wurde ferner aufgefordert, zur Wahl des Vergleichsland Stellung zu nehmen. Wie bereits erwähnt beinhalteten die nach der Unterrichtung über die MWS-Entscheidung vorgebrachten Bemerkungen keine neuen Fakten und Erwägungen, die die Feststellungen der Kommission entkräfteten.
(78)
Die vollständige Beantwortung des Fragebogens wurde als wünschenswert erachtet, damit die Kommission für den Fall, dass der MWS zuerkannt wurde, den Normalwert auf der Grundlage der von dem Unternehmen übermittelten Angaben ermitteln konnte. Zu der Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Beantwortung des Fragebogens ist zu bemerken, dass die im Fragebogen geforderten Angaben zum Teil auch auf dem MWS-Antragsformular zu machen waren. Den besonderen Gegebenheiten für das Unternehmen, dem zwei jeweils einwöchige Verlängerungen der ursprünglichen Frist gewährt wurden, wurde jedenfalls gebührend Rechnung getragen.
(79)
Der Kontrollbesuch im Betrieb und von dem Unternehmen übermittelte Erläuterungen ergaben, dass entgegen der Behauptungen des Unternehmens die Kosten mehrerer wichtiger Inputs nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen über mehr als eine Buchführung verfügte. Es übermittelte i) Jahresabschlüsse in USD, die nach internationalen Buchführungsgrundsätzen erstellt aber nicht geprüft waren, und ii) Jahresabschlüsse, die nach russischen Buchführungsgrundsätzen geprüft waren, die sich wiederum von den anerkannten internationalen Buchführungsgrundsätzen unterschieden. Trotz mehrfacher Aufforderung brachte das Unternehmen keine Erklärung dafür vor, worauf die zwischen den beiden Buchführungen festgestellten Diskrepanzen zurückzuführen waren, so dass es den Nachweis einer einzigen Buchführung nicht erbrachte. Es wurden auch keine Beweise dafür übermittelt, dass diese Buchführungen von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft worden waren. In den in USD ausgedrückten Jahresabschlüssen für 1998 waren zahlreiche Dreiecksgeschäfte ausgewiesen. Für 1999 konnte das Unternehmen keine Jahresabschlüsse vorlegen, aus denen hervorging, ob diese Praktik im UZ eingestellt worden war, und die Kommission stellte für eine beträchtliche Anzahl von Geschäftsvorgängen (Gebühren für Landnutzung, Wasserversorgung, d. h. allgemeine Ausgaben, die alle Waren betreffen) fest, dass die Zahlungen teilweise von einem anderen Unternehmen geleistet oder gegenseitig ausgeglichen worden waren, wie das Unternehmen selbst zugab.
ii)
Wahl des Vergleichslands
(80)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung stellte der Antragsteller die Wahl Koreas als Vergleichsland anstelle der Tschechischen Republik in Frage. Die Tschechische Republik war (zusammen mit Brasilien) in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens als geeignetes Vergleichsland vorgeschlagen worden. Nach Auffassung des Antragstellers wurden durch die Wahl Koreas russische ausführende Hersteller begünstigt, wie die Unterschiede bei den vorläufigen Dumpingspannen zwischen Russland und der Tschechischen Republik zeigten. Ferner entkräfte die Tatsache, dass die Warenpalette der tschechischen und russischen Hersteller dieselben SWR für Inlands- und für Ausfuhrverkäufe umfasste, die Argumentation unter Erwägungsgrund (99) der vorläufigen Verordnung gegen die Wahl der Tschechischen Republik.
(81)
Alle betroffenen Parteien wurden im Laufe der Untersuchung zu gegebener Zeit über die Gründe für die Wahl Koreas als geeignetem Marktwirtschaftsdrittland unterrichtet. Stellungnahmen gingen lediglich von den betroffenen ausführenden Herstellern ein, die der Wahl zustimmten. Da keine Einwände erhoben wurden, wurde Korea als geeignetes Vergleichsland gewählt. Die Tatsache, dass die Warenpalette der tschechischen und russischen Hersteller dieselben SWR-Typen umfasste, ist im vorliegenden Fall absolut irrelevant, da sich die im UZ von den russischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten SWR-Typen und die von dem tschechischen kooperierenden ausführenden Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften SWR-Typen in nur geringem Maße überschnitten. Es wurden keine weiteren Argumente vorgebracht, die die Angemessenheit Koreas als Vergleichsland in Frage gestellt hätten.
(82)
Daher wurde die Entscheidung, Korea als angemessenes Vergleichsland heranzuziehen, aufrechterhalten.
iii)
Individuelle Behandlung
(83)
Da keine neuen Informationen zur individuellen Behandlung übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 101 bis 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
b)
Normalwert
(84)
Der kooperierende ausführende Hersteller machte geltend, die Zugrundelegung rechnerisch ermittelter Normalwerte habe in seinem Fall zu einer übermäßig hohen Dumpingspanne geführt. Er schlug vor, die Anwendung der Inlandsverkaufspreise auszuweiten durch eine Lockerung der Definitionskriterien für verschiedene SWR-Modelle und Typen und auf diese Weise die Zahl der auf dem koreanischen Markt verkauften Typen, die mit den von ihm in die Gemeinschaft ausgeführten Typen vergleichbar sind, zu erhöhen.
(85)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, außer wenn ein ausführender Hersteller die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllt. Daher konnte diesem Antrag nicht stattgegeben werden.
(86)
Unter diesen Umständen werden die vorläufigen Feststellungen unter Erwägungsgrund (106) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Ausfuhrpreis
(87)
Da keine neuen Informationen zum Ausfuhrpreis übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund (107) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
d)
Vergleich
(88)
Der kooperierende ausführende Hersteller erhob Einwände gegen die Zugrundelegung der Kosten im Vergleichsland bei der Berichtigung der Ausfuhrpreise für Unterschiede bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten. Seiner Auffassung nach müssten seine eigenen Kosten zugrunde gelegt werden, da sie an unabhängige Beförderungs- und Versicherungsunternehmen gezahlt werden und daher den Marktpreisen folgen. Diese Vorgehensweise stünde auch im Einklang mit der Vorgehensweise der Kommission bei Berichtigungen für Unterschiede bei Provisionen, Verpackungs- und Kreditkosten. Alternativ beantragte der kooperierende ausführende Hersteller eine Überprüfung der Transportkostenberichtigung, die er als unangemessen ansah.
(89)
Dem Antrag auf Zugrundelegung der Transportkosten und der damit verbundenen Kosten des russischen ausführenden Herstellers bei der Berichtigung konnte nicht stattgegeben werden. Diesem Hersteller war der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt worden. Zudem wurden keine Beweise dafür übermittelt, dass diese Kosten das normale Spiel der Marktkräfte widerspiegelten. Die Transportkostenberichtigung stützte sich auf im Vergleichsland eingeholte und verifizierte Daten. Wie beantragt wurde das Ergebnis überprüft und bestätigt.
(90)
Auf den vorgenannten Antrag hin und angesichts der Schlussfolgerungen im vorstehenden Absatz überprüfte die Kommission ihre Vorgehensweise bei den Verpackungskosten und nahm die Berichtigung anhand von Daten vor, die von dem Hersteller im Vergleichsland eingeholt wurden.
(91)
Die Berichtigungen der Ausfuhrpreise für Unterschiede bei Kreditkosten und Provisionen bleiben unverändert, da sie aller Wahrscheinlichkeit nach durch das nicht marktwirtschaftliche Umfeld nicht verzerrt waren.
(92)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (108) und (109) der vorläufigen Verordnung, sofern sie nicht korrigiert wurden, bestätigt.
e)
Dumpingspanne
(93)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden Typ der betroffenen Ware der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweils entsprechenden Typs verglichen.
(94)
Nach Überprüfung der Berechnungen ergab sich folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
(95)
Da keine weiteren diesbezüglichen Informationen übermittelt wurden, wird die unter Erwägungsgrund (112) der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der residualen Dumpingspanne bestätigt. Auf dieser Grundlage beträgt die residuale Dumpingspanne 50,7 %.
D.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
(96)
Da keinen neuen Informationen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (114) bis (120) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
E.
SCHÄDIGUNG
1.
Einholung der die Schädigung betreffenden Daten
(97)
Einige betroffene Parteien erhoben Einwände gegen die Methode der Kommission, Informationen über Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufe, Bestände und Beschäftigung im Zusammenhang mit der betroffenen Ware von dem gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einzuholen, die Analyse der verbleibenden Schadensfaktoren hingegen anhand einer Stichprobe von Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durchzuführen. Angeblich käme die Kommission bei Anwendung dieser Methode ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung nicht hinreichend nach.
(98)
Im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung beurteilte die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten, und arbeite mit einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung. Das Stichprobenverfahren, das mit den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung uneingeschränkt vereinbar ist, war erforderlich angesichts der großen Anzahl an Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag gestellt hatten bzw. unterstützten, und der Notwendigkeit, die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten, zu beschränken (eine Stichprobe von fünf Unternehmen). Hierzu ist zu bemerken, dass keine betroffene Partei die Auswahl der Stichprobe oder ihre Repräsentativität anfocht.
(99)
Daher wird die unter den Erwägungsgründen (123) bis (125) der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt.
2.
Sichtbarer Gemeinschaftsverbrauch
(100)
Eine betroffene Partei focht die Feststellung unter Erwägungsgrund (128) an, der zufolge sich der Rückgang des sichtbaren Verbrauchs im Jahr 1999 durch den Verkauf der 1998 von den Einführern/Händlern angelegten Lagerbestände erklären ließ. Ihrer Auffassung nach war der Rückgang des sichtbaren Verbrauchs zum einen auf die Entscheidung der gemeinschaftlichen Schifffahrt und Fischerei, SWR in Drittländern zu kaufen, ohne sie in der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen, und zum anderen auf die Strategie einiger Einführer, SWR verstärkt an Offshore-Ölförderanlagen außerhalb der Gemeinschaft zu verkaufen, um die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen zu vermeiden, zurückzuführen.
(101)
Erstens wurden für diese Behauptung keine Beweise vorgelegt.
(102)
Zweitens sei daran erinnert, dass der sichtbare Verbrauch, d. h. die Verkaufsmenge der Gemeinschaftshersteller und die Menge der Einfuhren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Drittländern, nicht unbedingt dem tatsächlichen Verbrauch der betroffenen Verwender entspricht.
(103)
Da auf SWR, wie in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt wurde, nur ein geringer Anteil an den Gesamtkosten der Verwender entfällt, ist es unwahrscheinlich, dass die Schifffahrt und die Fischerei je nach ihrer Route über ihre SWR-Käufe entscheiden.
(104)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (126) bis (128) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Kumulative Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren
(105)
Da keinen neuen Informationen zur kumulativen Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (129) bis (132) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
a)
Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren
(106)
Der thailändische ausführende Hersteller machte geltend, dass seine Ausfuhren in die Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums unbedeutend waren.
(107)
Auf die SWR-Einfuhren mit Ursprung in Thailand entfielen 1999 1,5 % und im UZ 2 %, so dass sie nicht unbedeutend im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung waren. Zudem entsprachen sie 4,6 % der Gemeinschaftseinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Drittländern im Jahr 1999 und 6,5 % im UZ und lagen somit ebenfalls über der im WTO-Antidumpingübereinkommen festgelegten Schwelle von 3 %.
(108)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (133) und (134) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
b)
Preise der gedumpten Einfuhren
i)
Preisentwicklung
(109)
Da keine neuen Informationen zur Preisentwicklung übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund 135 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
ii)
Preisunterbietung
(110)
Eine betroffene Partei behauptete, die zweifache Währungsumrechnung durch die Kommission — von der Rechnungswährung in die Landeswährung des Ausfuhrlandes und anschließend in EUR — verstoße gegen Artikel 2.4.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens.
(111)
Hierzu ist zu bemerken, dass Artikel 2.4.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens für die Berechnung der Preisunterbietung nicht relevant ist, sondern nur für die Dumpinguntersuchung. Um jedoch etwaige Ungenauigkeiten infolge der beiden Währungsumrechnungen auszumerzen, wurden die Berechnungen aller ausführenden Hersteller wie gefordert überprüft. Die cif-Werte in der von den ausführenden Herstellern angegebenen Währung wurden unter Zugrundelegung des entsprechenden Wechselkurses unmittelbar in EUR umgerechnet.
(112)
Nach Auffassung eines türkischen ausführenden Herstellers war die Wahl des Einführers, auf die sich die Kommission bei der Berichtigung für die Handelsstufe stützte, nicht angemessen, da dieser Einführer weder ein Kunde des ausführenden Herstellers war noch SWR aus der Türkei einführte. Zudem behauptete er, die Berichtigung sei zu gering gewesen. Als Beweis übermittelte er eine Auswahl seiner einem unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft ausgestellten Verkaufsrechnungen für bestimmte SWR sowie die Abnehmern in der Gemeinschaft ausgestellten Verkaufsrechnungen dieses unabhängigen Einführers. Später wurden zur Untermauerung dieser Behauptung ferner die Jahresabschlüsse des unabhängigen Einführers vorgelegt. Die auf dieser Grundlage ermittelte Spanne, die die Gesamtdifferenz zwischen Einkäufen und Weiterverkäufen widerspiegelte, war höher als die Spanne, die die Kommission im Zuge der vorläufigen Untersuchung zugrunde gelegt hatte.
(113)
In Ermangelung diesbezüglicher beweiskräftiger Informationen von dem einzigen kooperierenden unabhängigen Einführer wurden die Preise der ausführenden Hersteller für Unterschiede bei der Handelsstufe auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. der von einem Einführerverband in der Gemeinschaft übermittelten und von einem seiner Mitglieder belegten Informationen, berichtigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit dem von dem türkischen ausführenden Hersteller vorgeschlagenen unabhängigen Einführer zu Beginn der Untersuchung Kontakt aufnahm, dieser aber den Fragebogen nicht beantwortete und auch keine anderen Informationen übermittelte. Der Einführerverband wurde über die Berichtigung unterrichtet und erhob keine Einwände. Zudem wurden bei der Berichtigung unabhängigen Einführern zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf ab Werk alle maßgeblich entstandenen Kosten berücksichtigt, so dass sie entgegen der Behauptung des türkischen ausführenden Herstellers nicht die gesamte Spanne zwischen Ein- und Weiterverkauf widerspiegelte. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Zuge der vorläufigen Untersuchung vorgenommene Berichtigung die Unterschiede bei der Handelsstufe angemessen widerspiegelt. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.
(114)
Einige betroffene Parteien machten geltend, dass die Zugfestigkeit entgegen der Aussage der Kommission unter Erwägungsgrund (137) der vorläufigen Verordnung wesentlich bestimmend für die Preise war, und beantragten die Berücksichtigung dieses Kriteriums, um überhöhte Preisunterbietungsspannen zu vermeiden.
(115)
Die Analyse der Zugfestigkeit je Typ auf Unternehmensebene ergab zwar kein nennenswertes Preisgefüge, aber ein Vergleich der Preise der ausführenden Hersteller mit denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigte, dass die Zugfestigkeit sich tatsächlich auf die Preise auswirkte. Die Preisunterbietung wurde daher neu berechnet unter Berücksichtigung der Zugfestigkeit als Kriterium bei der Unterscheidung der Warenkategorien.
(116)
Unter Anwendung der unter den Erwägungsgründen (136) bis (139) der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode ergaben sich nach Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen und der Korrektur von Flüchtigkeitsfehlern folgende Werte für die Differenz zwischen den Preisen, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (ab Werk), d. h. Preisunterbietungsspannen:
5.
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
a)
Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(117)
Einige betroffene Parteien behaupteten, die Auswirkungen von Investitionen könnten nicht nur anhand der Abschreibungen und der zur Finanzierung der Investition gezahlten Zinsen beurteilt werden, sondern bei der Analyse seien auch die Kreditwürdigkeit, der Geschäftswert und das Kosten-/Nutzenverhältnis des Einsatzes finanzieller Ressourcen zu berücksichtigen.
(118)
Die Kreditwürdigkeit wurde unter Erwägungsgrund (153) der vorläufigen Verordnung behandelt.
(119)
Der Geschäftswert kann definiert werden als der bei der teilweisen oder vollständigen Übernahme eines arbeitenden Unternehmens zu zahlende Betrag über dem Wert des Nettoanlagevermögens des Unternehmens (der erworbene Geschäftswert wird als Aktivposten kapitalisiert). Als solcher würde er nur dann in die Analyse einbezogen, wenn seine Abschreibung die Rentabilität beeinflusst hätte, was nicht der Fall ist.
(120)
Eine Kosten-/Nutzenanalyse der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über die Analyse der Auswirkungen der Investitionen auf die Rentabilität hinaus sprengt den Rahmen des Verfahrens.
(121)
Dieselben betroffenen Parteien behaupteten, die Kommission hätte während der Untersuchung in dem vorausgegangenen Antidumpingverfahren festgestellt, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1994 und 1998 erheblich gestiegen waren und dass deren Auswirkungen hinsichtlich der Abschreibung und der im Bezugszeitraum gezahlten Zinsen ebenfalls analysiert werden müssten.
(122)
Die Abschreibung im Bezugszeitraum stieg insgesamt zwar um 9 %, die Abschreibung von Maschinen und maschinellen Anlagen ging jedoch um 3 % zurück, was zeigt, dass die Investitionen nicht übermäßig waren und nur das zum Ersatz alter, bereits voll abgeschriebener Maschinen erforderliche Mindestmaß erreichten. Die Abschreibungszahlen spiegeln auch die Abschreibungskosten für vor dem Bezugszeitraum getätigte Investitionen wider. Wie unter Erwägungsgrund (152) der vorläufigen Verordnung erwähnt, wirkte sich die erhöhte Abschreibung nur unwesentlich auf die Rentabilität aus.
(123)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (151) bis (153) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
b)
Sonstige Faktoren
(124)
Da keinen neuen Informationen zu sonstigen relevanten Schadensfaktoren eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (141) bis (150) und (154) bis (157) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Schlussfolgerung zur Schädigung
(125)
Angesichts des Vorstehenden wird bestätigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1999 stabilisierte, aber immer noch schwach war: die Produktion blieb weitgehend konstant, die Kapazitätsauslastung stagnierte, und bei den Beständen waren keine bedeutenden Veränderungen zu beobachten. Die Verkäufe stiegen zwar leicht an von 66331 Tonnen im Jahr 1999 auf 67671 Tonnen im UZ, aber der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg trotz der Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs mit den Ländern, für die die Antidumpingmaßnahmen galten, nicht. Auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben trotz der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1999 weitgehend konstant.
(126)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich zwar leicht von Verlusten in Höhe von – 1,4 % auf den Break-Even-Punkt im Bezugszeitraum, blieb aber weiterhin so gering, dass die langfristige Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht sichergestellt werden kann.
(127)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte sich also auch nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1999 kaum erholen, da die Mengen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen und deren Preise erheblich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.
(128)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (158) bis (161) der vorläufigen Verordnung bestätigt, denen zufolge der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.
F.
SCHADENSURSACHE
(129)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen behaupteten einige betroffene Parteien, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kein ursächlicher Zusammenhang bestand und diese Schädigung, sofern überhaupt eine Schädigung vorlag, auf ein Zusammenwirken der folgenden Faktoren zurückgeführt werden müsste: ein Rückgang des sichtbaren Verbrauchs; eine durch Fehlentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zusammenhang mit seinen Investitionen und seiner Produktionskapazität selbst verursachte Schädigung sowie Einfuhren aus anderen Drittländern einschließlich derjenigen mit Ursprung in Korea und Malaysia, die den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren.
(130)
Da keine neuen Informationen zu der Lage der anderen Gemeinschaftshersteller und der Entwicklung der Rohstoffpreise eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (172), (173) und (180) bis (182) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.
Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs
(131)
Einige betroffene Parteien machten geltend, dass der Rückgang bei den Verkäufen und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dem Trend des sichtbaren Verbrauchs folgte, was ein Beweis dafür sei, dass letzterer und nicht etwa die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Ursache einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war.
(132)
Zur Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs ist es sinnvoll, auf die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (126) bis (128) und (169) bis (171) der vorläufigen Verordnung Bezug zu nehmen.
(133)
Der sichtbare Verbrauch stieg 1998 zwar erheblich (9 %), aber dies kam dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kaum zugute (Anstieg der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft um 2 %), während die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft im selben Jahr, als noch keine Antidumpingmaßnahmen galten, um 42 % stiegen. Der drastische Rückgang des sichtbaren Verbrauchs im Jahr 1999 (– 14 %), der zeitlich mit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zusammenfiel, hatte keine Auswirkungen auf die betroffenen Länder, die einen weiteren Anstieg (89 %) der Ausfuhren in die Gemeinschaft verzeichneten. Dies zeigt eindeutig, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch den Rückgang des Verbrauchs verursacht wurde, sondern durch andere Faktoren wie die anhaltende, hohe Zunahme gedumpter Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern.
(134)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (169) bis (171) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Selbst verursachte Schädigung durch Fehlentscheidungen über Investitionen
(135)
Einige betroffene Parteien machten geltend, dass das niedrige Niveau der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ (0 %) auf die Fehlentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Investitionen zu erhöhen, zurückzuführen sei.
(136)
Wie bereits unter Erwägungsgrund (122) dargelegt, ging die Abschreibung von Maschinen und maschinellen Anlagen im Bezugszeitraum um 3 % zurück, was zeigt, dass die Investitionen nicht übermäßig waren und nur das zum Ersatz alter, bereits voll abgeschriebener Maschinen erforderliche Mindestmaß erreichten. Infolge dieser Investitionen stieg die Produktionskapazität natürlich, aber der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste seine Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten. Die geringe Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist in erster Linie Ergebnis der geringeren Verkaufsmengen sowie der Tatsache, dass er seine Preise an diejenigen der gedumpten Billigeinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern anpassen musste.
(137)
Dieselben Parteien behaupteten ferner, dass bestimmte Gemeinschaftshersteller im Wettbewerb nicht Schritt hielten, da sie keine Investitionen in neue Produktionstechnologien tätigten, ihre Produktlinie nicht durch Forschung und Entwicklung erneuerten und ihre Tätigkeit insgesamt nicht rationalisierten.
(138)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entgegen dieser Behauptung in neue Produktionstechnologien investierte, Neuerungen einführen konnte und seine Tätigkeit rationalisierte. Ein Beispiel für das letzte Argument sind die Umstrukturierungen von Fertigung und Vertrieb vieler Gemeinschaftshersteller.
(139)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht auf die Fehlentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zusammenhang mit seinen Investitionen zurückgeführt werden kann.
3.
Einfuhren aus anderen Drittländern
(140)
Nach Auffassung einiger betroffener Parteien sollte sichergestellt werden, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern nicht den Einfuhren aus den betroffenen Ländern angelastet würden. Den russischen ausführenden Herstellern zufolge lagen die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien nicht nur unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sondern auch unter ihren Preisen.
a)
Korea und Malaysia
(141)
Die Einfuhren aus Korea und Malaysia stiegen im Bezugszeitraum deutlich an (288 %), und ihr Marktanteil erhöhte sich von 2,4 % im Jahr 1997 auf 10 % im UZ. Auch ihre Preise lagen, mit Ausnahme der Preise eines koreanischen ausführenden Herstellers, unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ.
(142)
Die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern nahmen im Bezugszeitraum zwar nicht mehr so stark zu (215 %), aber ihr Marktanteil im UZ (10,8 %) war immer noch höher als der von Korea und Malaysia. Zudem war die für Korea und Malaysia festgestellte Preisunterbietungsspanne im UZ erheblich niedriger als die für die betroffenen Länder festgestellte Spanne.
(143)
Folglich wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern trotz der Konkurrenz durch die Einfuhren mit Ursprung in Korea und Malaysia sehr wahrscheinlich in der Lage gewesen, seine Verkaufsmengen zu steigern. Die Einfuhren aus Korea und Malaysia wirkten sich nicht in einem solchen Maße aus, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufhoben.
b)
Andere Drittländer außer Korea und Malaysia
(144)
Die Verkaufsmenge der nicht in diese Untersuchung einbezogenen Drittländer ging im Bezugszeitraum um 63 % zurück; dies war in erster Linie auf einen Rückgang der Einfuhren aus den Ländern zurückzuführen, für die Antidumpingmaßnahmen galten. Der Marktanteil anderer Drittländer (ohne die betroffenen Länder, Korea und Malaysia) ging von 24,6 % im Jahr 1997 auf 9,7 % im UZ zurück. Von den Ländern, die angeblich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten, hielten nur Polen und Rumänien im UZ einen Marktanteil von 1 % oder mehr.
(145)
Im Bezugszeitraum ging der Marktanteil Polens von 3,3 % auf 2,9 % zurück und seine Verkaufspreise pro kg stiegen um 23 %. Somit ist das Argument, Polen hätte zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen, nicht stichhaltig.
(146)
Der Marktanteil Rumäniens blieb im Bezugszeitraum konstant (0,9 % im Jahr 1997, 1,1 % im Jahr 1998, 0,9 % im Jahr 1999 und 1 % im UZ), während die Einfuhren mit Ursprung in Rumänien um 8 % von 1398 Tonnen im Jahr 1997 auf 1510 Tonnen im UZ stiegen. Im Bezugszeitraum lagen die Preise pro kg rumänischer SWR außer 1998 fortwährend über den Preisen der russischen ausführenden Hersteller und ausnahmslos unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Unter Berücksichtigung des konstanten Marktanteils Rumäniens (der 1997 und 1999 unerheblich war) kann davon ausgegangen werden, dass er sich nicht in einem solchen Maße auswirkte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den betroffenen Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgehoben wurde.
(147)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (174) bis (179) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Schlussfolgerung
(148)
Obwohl sich andere Faktoren (die Einfuhren aus Korea, Malaysia und Rumänien) negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ ausgewirkt haben könnten, wird bestätigt, dass sie sich nicht in einem solchen Maße ausgewirkt haben, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgehoben wurde. Die Untersuchung ergab daher, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern für sich genommen, wie unter den Erwägungsgründen (164) bis (168) der vorläufigen Verordnung dargelegt, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend schädigten.
G.
INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1.
Einholung von Informationen und Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(149)
Da keinen neuen Informationen zu der Einholung von Informationen und dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (186) bis (196) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Interesse der Lieferanten
(150)
Eine betroffene Partei machte geltend, dass die Rohstofflieferanten durch die Einführung von Maßnahmen beeinträchtigt würden, da die Kommission den nachteiligen Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Lage der Lieferanten, die Walzdraht in Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Drittländer ausführten, keine Rechnung trug.
(151)
Der einzige kooperierende Rohstofflieferant (Stahldrahthersteller) gab an, dass die Einführung von Maßnahmen von Vorteil für seine Geschäftstätigkeit wäre. Dieses Unternehmen führte Stahldraht auch in Drittländer aus, darunter Länder, die in die vorausgegangenen Untersuchung und in diese Untersuchung einbezogen waren. Zudem wurden die Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung zum Interesse der Lieferanten von keinem Rohstofflieferanten angefochten.
(152)
Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (197) bis (201) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Interesse der Einführer/Händler
(153)
Ein Einführerverband behauptete, dass es für die meisten Einführer von entscheidender Bedeutung sei, ausreichende Verkaufsmengen aufrechtzuerhalten, um überleben zu können, da SWR ihr Hauptgeschäft seien. Ferner behaupteten sie, die Gemeinschaftshersteller verfügten über ihre eigenen integrierten Absatzkanäle und weigerten sich, an unabhängige Händler zu verkaufen. Die Lage der Einführer würde sich daher zunehmend verschlechtern angesichts der Zahl der Länder, für die Antidumpingmaßnahmen gelten.
(154)
Erstens brachten die betroffenen Parteien diesbezüglich keine neuen Informationen vor, die etwas an den vorläufigen Feststellungen geändert hätten.
(155)
Zweitens ergab die Untersuchung, dass es durchaus alternative Bezugsquellen gab, für die keine Maßnahmen gelten, einschließlich dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Viele Gemeinschaftshersteller verfügen zwar über eigene integrierte Absatzkanäle, aber aus den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Informationen geht hervor, dass sie auch an unabhängige Einführer/Händler in der Gemeinschaft verkaufen. Das Argument ist daher zurückzuweisen.
(156)
Eine andere betroffene Partei machte geltend, dass die Maßnahmen den Wettbewerb durch die Einfuhren einschränkten zugunsten koreanischer und malaysischer SWR, die dann den Gemeinschaftsmarkt überschwemmen würden. Dies würde zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen, die Zahl der Bezugsquellen verringern und eine Diskriminierung der Abnehmer von SWR mit Ursprung in den betroffenen Ländern bewirken.
(157)
Die koreanischen und malaysischen Hersteller werden zwar wahrscheinlich ihre Marktanteile erhöhen, aber es ist unwahrscheinlich, dass sie den Gemeinschaftsmarkt überschwemmen, da ihre Kapazitätsauslastung derzeit hoch ist und für diese Länder niedrigere (bzw. im Falle eines koreanischen ausführenden Herstellers sogar keine) Preisunterbietungsspannen festgestellt wurden als für die betroffenen Länder. Zu dem letzten Argument ist zu bemerken, dass keine Diskriminierung stattfindet, da die Einfuhren aus Korea und Malaysia im Gegensatz zu denjenigen aus den anderen betroffenen Ländern den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren. Diese Argumente sind daher zurückzuweisen.
(158)
Aufgrund des Vorstehenden werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (202) bis (207) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Interesse der Verwender
(159)
Da keinen neuen Informationen zum Interesse der Verwender eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (208) bis (211) der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse
(160)
Angesichts des Vorstehenden werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen (212) bis (215) der vorläufigen Verordnung bestätigt, d. h. die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses ergab keine zwingenden Gründe, die gegen eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.
H.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(161)
In Anwendung der unter den Erwägungsgründen (216) bis (219) der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode und unter Berücksichtigung der unter den Erwägungsgründen (111) und (115) dargelegten Änderungen sowie nach Korrektur von Flüchtigkeitsfehlern wurden die gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise von SWR mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellten und zur Widerspiegelung einer Gewinnspanne von 5 % berichtigten Verkaufspreise verglichen. Die Differenz wurde dann als Prozentsatz der Ausfuhrpreise der ausführenden Hersteller auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft ausgedrückt.
2.
Endgültige Antidumpingmaßnahmen
(162)
Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspannen eingeführt werden sollte, außer für zwei Unternehmen — einem in Thailand und einem in der Türkei —, für die ein Zoll in Höhe der Schadensspanne eingeführt werden sollte, da diese niedriger ist.
3.
Einstellung des Verfahrens betreffend Korea und Malaysia ohne Einführung von Maßnahmen
(163)
Angesichts der Untersuchungsergebnisse für Korea und Malaysia und der Tatsache, dass für diese beiden Länder eine Dumpingspanne unter der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Schwelle von 2 % festgestellt wurde, sollte das Verfahren ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Korea und Malaysia eingestellt werden. Das Verfahren betreffend Einfuhren mit Ursprung in Malaysia und Korea wurde eingestellt mit dem Beschluss 2001/602/EG der Kommission vom 26. July 2001, zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Republik Korea, Malaysia, Russland, Thailand und der Türkei und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia(3).
4.
Verpflichtungen
(164)
Die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller in der Tschechischen Republik und der Türkei wurden in der vorläufigen Untersuchung angenommen. Die dabei festgesetzten Mindestpreise wurden nach Maßgabe der endgültigen Feststellungen geändert.
(165)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen boten ausführende Hersteller in Russland und Thailand Preisverpflichtungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. In diesem Rahmen verpflichteten sie sich, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleisten. Die Unternehmen werden der Kommission auch regelmäßig ausführliche Angaben über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft machen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Zudem ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtungen angesichts der Natur der Ware sowie der Struktur und der Vertriebswege der Unternehmen begrenzt.
(166)
Daher werden die Verpflichtungsangebote für annehmbar gehalten, und die betroffenen Unternehmen wurden über die wesentlichen Tatsachen, Erwägungen und Auflagen unterrichtet, die für die Annahme dieser Angebote maßgeblich sind.
(167)
Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen noch besser überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Informationen enthält. Diese Angaben sind auch erforderlich, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen kann. Wird keine derartige Rechnung vorgelegt oder entspricht diese Rechnung nicht der beim Zoll gestellten Ware, ist der geltende Antidumpingzoll zu entrichten.
(168)
Im Falle einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder einer Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden.
(169)
Ungeachtet der Annahme von Verpflichtungsangeboten wurde die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft im Falle der betroffenen Länder gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung abgeschlossen. Die von zwei ausführenden Herstellern in Thailand und Russland angebotenen Verpflichtungen wurden mit dem Beschluss 2001/602/EG der Kommission angenommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2)

ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 4.

(3)

Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

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