Artikel 2 VO (EG) 2001/1615

Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung dürfen folgende Melonen in loser Schüttung im Erzeugungsgebiet im Einzelhandel verkauft werden:

a)
in Portugal erzeugte Melonen mit Ausnahme von Melonen der Typen Charentais, Ogen und Galia;
b)
in Spanien erzeugte Melonen des länglichen Typs.

Das Warenbegleitpapier und gegebenenfalls der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannte Zettel für jede Partie muss neben den erforderlichen anderen Angaben folgenden Vermerk enthalten: „Nur im Erzeugungsgebiet … im Einzelhandel zu verkaufen.”

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