Artikel 2 VO (EG) 2001/1676

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea im Rahmen der vorläufigen Verordnung werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, so werden lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.