Artikel 13 VO (EG) 2001/1724
(1) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die Ziele der Maßnahmen erreicht wurden, und um Leitlinien für die Steigerung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzuzeigen.
(2) Die Kommission legt in ihrem Jahresbericht über die EG-Entwicklungszusammenarbeit an das Europäische Parlament und den Rat Informationen über den Fortschritt bei allen Maßnahmen der Gemeinschaft sowie über die Ergebnisse der Evaluierungen vor. In dem Bericht sind konkrete Angaben über die durchgeführten Aktionen und die entsprechenden Beträge aus den einzelnen Haushaltslinien zu machen.
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